Kategorie: Doppelbesteuerung |
|---|
Frage: DBA 60 Tage Regelung |
| Gefragt am 15.08.2011 14:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
|
Guten Tag |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerliche Würdigung auf Basis der gemachten Angaben erfolgt. Das Ändern, Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann die steuerliche Beurteilung, ggf. auch wesentlich, ändern. Ich gehe davon aus, daß Sie bereits derzeit unter den Art. 15a des DBA Deutschland - Schweiz fallen, da Sie die Quellensteuer der Schweiz erwähnen. Wenn Sie nach Bad Säckingen ziehen, ändert sich an Ihrem Status nichts. Da Sie weiter als Grenzgänger gelten, dürfen Ihre Einkünfte aus nicht-selbständiger Arbeit weiterhin nur in Deutschland besteuert werden. Die Schweiz darf allerdings weiter eine Quellensteuer erheben, die in Deutschland auf Ihre Einkommensteuerschuld angerechnet wird. Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich gewesen zu sein. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Steuerberater zum Thema Doppelbesteuerung!
