Kategorie: Bilanz |
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Frage: Leasing |
| Gefragt am 03.05.2011 09:32 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
danke für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung des gebotenen Honorars wie folgt beantworten möchte: Der dargestellte Sachverhalt wird als verkürzter Vertragsweg beschrieben. Allerdings leisten Sie selber die Zahlung, insoweit ist der Aufwand nicht als "Drittaufwand" sondern Eigenaufwand zu behandeln, da Ihr Vater Ihnen das Fahrzeug nicht unentgeltlich überlässt und Sie mit der Zahlung wirtschaftlich belastet sind. Da das Fahrzeug auch auf Sie angemeldet wurde, es unstrittig von Ihnen betrieblich genutzt wird und dem Betriebsvermögen zugeordnet wurde, ist ein Abzug der Leasingaufwendungen als Betriebsaufwand ertragsteuerlich grundsätzlich zu bejahen. Wie Sie schon selber darstellen, verhält es sich bei der Umsatzsteuer grundsätzlich anders. Ihren Angaben nach sind Sie anscheinend nicht Kleinunternehmer und sind aufgrund steuerpflichtiger Ausgangsumsätze zum Vorsteuerabzug berechtigt sind. Allerdings ist der Vorsteuerabzug an eine auf den Leistungsempfänger lautende Rechnung gebunden. Diese liegt in Ihrem Fall nicht vor, insoweit stellt die nicht abziehbare Vorsteuer für Sie eine Betriebsausgabe dar. Das Kfz-Leasing beruht allerdings auf einem schuldrechtlichen Vertrag, nach dem die Leistung eigentlich an Ihren Vater erbracht werden sollte, was durch Anmeldung des Wagens auf Sie und Zahlung von Ihnen aber offenkundig anders ist. Hier eröffnet der Umsatzsteueranwendungserlass Abschnitt 15.2 Absatz 16 eine Argumentationsmöglichkeit: Wird unter Missachtung des sich aus dem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis ergebenden Anspruchs die Leistung tatsächlich an einen Dritten, also Sie, erbracht, kann der Dritte unabhängig von den zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen Leistungsempfänger sein (BFH-Urteil vom 1. 6. 1989, V R 72/84, BStBl II S. 677). Einem Unternehmer, der nach den vorstehenden Grundsätzen für Zwecke des Vorsteuerabzugs als Leistungsempfänger anzusehen ist, steht nach § 15 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn und soweit die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde. Ich empfehle Ihnen, die Vorsteuer vorläufig mit dieser Argumentation in Abzug zu bringen. Sprechen Sie aber zeitnah mit Ihrem Finanzbeamten. Rechtssicherheit gibt Ihnen zwar bis zur abschließenden Veranlagung nur eine kostenpflichtige verbindliche Auskunft, aber bereits ein Vorab-Gespräch kann Ärger am Jahresende ersparen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Information weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen, Manuela Ponikwar Steuerberaterin www.ponikwar.de |
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