Kategorie: Bilanz |
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Frage: Handwerksbetrieb Bilanzpflichtig |
| Gefragt am 07.11.2011 19:50 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe folgende Frage: |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Durch den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung werden Sie nicht "bilanzierungs-" sprich buchführungspflichtig. Buchführungspflicht besteht ab einem Umsatz von 500.000 € ODER einem gewerblichen Gewinn von 50.000 €. Erst wenn eine dieser Grenzbeträge überschritten ist, müssen Sie bilanzieren. Die freiwillige Aufstellung einer Bilanz ist auch möglich. Ich hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Steuerberater Diplom-Finanzwirt (FH) |
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