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Kategorie: Abfindung

Frage: Versteuerung Abfindung bei Wohnort in England

Gefragt am 16.08.2011 17:29 Uhr | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Versteuerung Abfindung bei Wohnort in England , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Ich wohne zur Zeit in Deutschland (bin deutscher Staatsbürger) und plane zwecks Steueroptimierung nach England ( Coventry) umzuziehen. Haus in England ist vorhanden und wird gegenwärtig von Verwandten bewohnt. Abfindung in Höhe von 500000 Euro wird ausgezahlt im März 2012 und d

Ich wohne zur Zeit in Deutschland (bin deutscher Staatsbürger) und plane zwecks Steueroptimierung nach England ( Coventry) umzuziehen.
Haus in England ist vorhanden und wird gegenwärtig von Verwandten bewohnt.
Abfindung in Höhe von 500000 Euro wird ausgezahlt im März 2012 und deckt als Frühpensionierung den Gehaltsverlust für 8 Jahre bis zum 65 Lebensjahr ab.
Wann sollte ich nach England umziehen unter Aufgabe des deutschen Wohnsitzes, um unter die englische Besteuerung bzgl der deutschen Abfindung zu fallen.( DBA mit Grossbritannien)
Reicht ein Umzug im März 2012 , um die 183 Tage zu erfüllen?
Kann ich die Non_Dom Regelungen, wie vor allem für die Londoner City angewendet, auf meinen Fall nutzen.

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Wenn Sie in D weder EINEN Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben liegt keine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht vor.

Sie könnten jedoch beschränkt einkommensteuerpflichtig sein, wenn Sie Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen.

Die gezahlte Abfindung für das Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wird unter § 49 Abs.1 Nr. 4d EStG erfasst und unterliegt daher dem Grunde nach der beschränkten Einkommensteuerpflicht. Nach dem neuen DBA vom 30.12.2010 Artikel 14 Abs. 1 erfolgt die Besteuerung im Ansässigkeitsstaat England. Nach Artikel 4 des Abkommens sind Sie in England dann ansässig, wenn Sie dort auf Grund Ihres Wohnsitzes bzw. Ihre ständigen Aufenthalts dort steuerpflichtig sind.

Es gibt jedoch die sog. "Remittance- Base-Klausel", nach der die deutschen Finanzämter die Abfindungen in D besteuern, wenn nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Abfindung nach England überwiesen wurde.

Aufgrund des DBA vom 30.12.2010 wäre die Zahlung der Abfindung in D steuerfrei, wenn Sie im März 2012 bei Auszahlung der Abfindung in D keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt mehr haben, in England aber einen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben und die Abfindungszahlung tatsächlich auf ein englisches Konto überwiesen wird. Dabei können Sie die Non Dom Regelungen nutzen, da die Abfindung auf ein englisches Konto gezahlt wird.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Nachfrage
Wie lange müsste ich dann in England Verbleiben, damit es
bei der englischen Versteuerung bleibt und ich nicht bei Rückkehr z.B. nach 2-3 Jahren nachträglich versteuert werde.

Reicht mein Umzug aus oder muss auch meine Frau ihren gegenwärtigen Wohnsitz in Deutschland im März 2012 aufgeben.

Wer kann über die Non Dom Besteuerung in England am besten Auskunft geben?

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

der Wohnsitz in D muss vollständig aufgegeben werden. Das bedeutet, auch Ihre Ehefrau darf nicht in D eine Wohnung haben, da davon auszugehen ist, dass Ehegatten dort Ihren Wohnsitz haben, wo der andere Ehegatte lebt. Es wird daher nicht möglich sein, dass Sie nach England ziehen und Ihre Frau in D zurückbleibt. Die Wohnung muss vollständig aufgegeben sein. Auf die melderechtlichen Vorschriften kommt es nicht an (Abmeldung).

Für die Besteuerung in D kommt es auf die Verhältnisse des jeweiligen Veranlagungszeitraums, hier des Jahres 2012, an. Kehren Sie z.B. nach 2 Jahren nach D zurück, dann könnte das Finanzamt einen Gestaltungsmißbrauch nach § 42 AO annehmen, der u.U. zu einer Nachversteuerung führen kann, da Sie ausschliesslich für steuerliche Zwecke ins Ausland gezogen sind. Vor einer derartigen Konstruktion kann ich Sie nur warnen.

Über die Non Dom Besteuerung kann Ihnen ein englischer Steuerberater Auskunft geben.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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