Kategorie: Abfindung |
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Frage: verluste |
| Gefragt am 06.01.2011 19:24 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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hallo,ich habe vor 10 jahren ain haus mit verlust verkauft,und habe seit dieser zeit einen verlustvortag im steuerbescheid von rund 40000€(bin verheiratet)im januar 2010 steig ich aus dem berufsleben wegen schwerer krankkeit aus |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören steuerlich zu den "sonstigen Einkünften" nach § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Besteuerung selbst ist geregelt in § 23 EStG. Veräußerungsverluste (Spekulationsverluste) können im selben Jahr nur mit Spekulationsgewinnen verrechnet werden. Ein Ausgleich mit anderen Einkünften, z. B. aus Kapitalvermögen, Renten oder Abfindungen ist leider nicht zulässig. Können negative Einkünfte durch Verlustausgleich im Verlustentstehungsjahr und durch Verlustrücktrag in das Vorjahr nicht verrechnet werden, erteilt das Finanzamt einen gesonderten Feststellungsbescheid. Darin ist Ihr verbleibender Verlustvorrat für das kommende Jahr amtlich dokumentiert. Dies ist in Ihrem Fall geschehen. Der verbleibende Verlustvortrag wird im Folgejahr immer in voller Höhe angesetzt und kann - anders als der Verlustrücktrag - nicht begrenzt werden. Sollte der Verlustvortrag auch im Folgejahr nicht vollständig verrechnet werden können, erhalten Sie wiederum einen Feststellungsbescheid mit dem aktuellen "verbleibenden Verlustvortrag" für das darauf folgende Jahr. Eine zeitliche Grenze für den Verlustvortrag gibt es nicht. Dies bedeutet, dass Sie die Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften weiterhin mit derartigen Gewinnen verrechnen können, nicht jedoch mit Einkünften aus den übrigen Einkunftsarten. Die vertikale Verrechnung ist ebenso wie in den Vorjahren nicht möglich. Ich bedaure Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können und hoffe Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Dipl.-Finanzwirt (FH) Steuerberater |
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