Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Abfindung"

Steuern

Gefragt am 28.11.2010
20:59 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5100

 

Sehr geehrter Steuerberater,


scheide per Aufhebungsvereinbarung zum 31.12.2010 aus dem Unternehmen aus. Die Firma zahlt mir eine Abfindung in Höhe von von 68500 Euro. Bis Beschäftigungsende erhalte ich 61000 Euro Bruttojahreslohn. Für das Jahr 2011 rechne ich zunächst mit keinem Arbeitslohn, ggf ALG oder Gründerzuschuss.

Nun meine Fragen an Sie:

1. Wie versteuert mein Arbeitgeber meine Abfindung - noch für das Jahr 2010? Wörtlich heißt es "Die Abfindung wird nach dem Beendigungstermin (31.12.2010) im Rahmen der nachfolgenden turnusmäßigen Gehaltsabrechnung mit abgerechnet", in meinem Fall also mit dem Dezember-Gehalt, das mir Anfang Januar überwiesen wird.
Wenn meine Arbeitgeber meine Abfindung noch für das Jahr 2010 versteuert, käme ich auf ein zu versteuerndes Einkommen von 129500 Euro.

2. Falls ich die Abfindung erst in 2011 (da ich ja auch dann erst über sie verfügen kann) versteuern muss: Überweist mir mein Arbeitgeber dann im Januar die volle Abfindung oder zieht er trotzdem Lohn-, Solidaritäts- und Kirchensteuer ab?

3. Und, falls ich Steuern auf die Abfindung zahlen muss: Rechnet mein Arbeitgeber meine Abfindungsbetrag wenigstens automatisch nach der Fünftelregelung ab oder muss ich ihn darauf noch einmal hinweisen?


Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 28.11.2010
20:59 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 29.11.2010
11:28 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 29.11.2010 11:28 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5100

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Abfindung)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Abfindung unterliegt bei Auszahlung immer als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs.3 EStG). Sofern die Abfindung, wovon ich ausgehe, die entgehenden Einnahmen übersteigt, findet die sogenannte Fünftelregelung Anwendung ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Abfindung"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 17 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Abfindung"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung