Kategorie: Abfindung |
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Frage: Steuern |
| Gefragt am 28.11.2010 20:59 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Sehr geehrter Steuerberater, |
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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte: Die Abfindung unterliegt bei Auszahlung immer als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug (§ 39b Abs.3 EStG). Sofern die Abfindung, wovon ich ausgehe, die entgehenden Einnahmen übersteigt, findet die sogenannte Fünftelregelung Anwendung. Diese Fünftelregelung findet bereits beim Lohnsteuerabzug durch Ihren Arbeitgeber Berücksichtigung. Sie können selbstverständlich Ihren Arbeitgeber auf die Anwendung der Fünftelregelung hinweisen. Eine unterlassene Anwendung der Fünftelregelung durch Ihren Arbeitgeber kann im Veranlagungsverfahren zur Einkommensteuererklärung nachgeholt werden, d.h. Ihnen entstehen keine Nachteile. Da die Abfindung keinen laufenden Arbeitslohn darstellt, haben Sie die Abfindung in dem Jahr bezogen, in dem sie Ihnen zufliesst (§ 38a Abs.1 Satz 3 EStG), in Ihrem Falle dann im Jahr 2011, ebenfalls unter Lohnsteuerabzug. Daher muss das Dezembergehalt (Berücksichtigung in 2010) und die Abfindung (Berücksichtigung in 2011) gesondert abgerechnet werden. Ob etwas zu Ihren Gunsten gestaltet werden kann, sollte VOR Abfassung der Abfidnungsvereinbarung UND Auszahlung geprüft werden. Dazu sollten Sie einen Steuerberater konsultieren. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Stiller Steuerberater/Dipl.Betriebswirt |
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