Kategorie: Abfindung |
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Frage: Steuerliche Abzüge |
| Gefragt am 06.09.2010 13:26 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Eine konkrete Berechnung des Betrages, der Ihnen von der Abfindung verbleibt, ist ohne eine Kenntnis einer Vielzahl anderer Parameter nicht möglich. Grundsätzlich gilt, daß sich die Einkommensteuer auch auf die Abfindung mit Ihrem persönlichen Grenzsteuersatz berechnet. Dieser Grenzsteuersatz ist vom Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte im Jahr 2010 abhängig. Abfindungen gelten aber als außerordentliche Einkünfte, so daß hier die sogenannte Fünftelregelung zum Tragen kommt. Die Berechnung der tatsächlichen Steuerschuld ist kompliziert, da Differenzenbetrachtungen zwischen dem Einkommen ohne die Abfindung und dem Einkommen mit einem Fünftel der Abfindung notwendig sind. Die Differenz der Steuerschuld zwischen beiden Einkommen wird dann verfünffacht. Zusätzlich erschwerend kann in Ihrem Fall hinzukommen, daß Sie nach dem Verlust des Arbeitsplatzes eventuell sog. Lohnersatzleistungen beziehen, die nochmals gesondert in die Berechnung einzubeziehen sind und das Ergebnis beeinflussen. Daher kann ich Ihnen leider keinen konkreten Betrag nennen, der als Nettobetrag nach Abzug der Lohnsteuer zur Auszahlung gelangt. Um zu einem ersten Ergebnis zu kommen, empfehle ich Ihnen, den Brutto-Betrag der Abfindung mit Ihren Durchschnittssteuersatz der letzten Lohnabrechnung zu multiplizieren. Der sich so ergebende Betrag stellt die maximale Belastung dar. Durch die komplizierte Fünftelregelung, die im Regelfall zu einer Steuerentlastung führt, wird der tatsächliche Steuerabzug geringer ausfallen. Gleichzeitig ist die Abfindung in voller Höhe von der Sozialversicherung befreit, so daß Sie hier keine weiteren Belastungen haben. Hinsichtlich der Steuerklasse empfehle ich Ihnen einen Wechsel in die Steuerklasse II, um die Berücksichtigung des Steuerentlastungsbetrages bereits in der Ermittlung der Lohnsteuerabzüge einfließen zu lassen. Der Entlastungsbetrag geht Ihnen aber in keinem Fall verloren, sondern wird bei der Wahl der Steuerklasse I erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater |
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