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Kategorie: Abfindung

Frage: Steuerersparniss nach Abfindungszahlung bei Arbeitslosigkeit

Gefragt am 25.09.2010 10:57 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033

Hallo u Guten Tag,

ich werde zum 31.12.2010 meinen Arbeitsplatz an dem ich
seit Januar 1981 beschäftigt bin über einen Aufhebungs-
vertrag verlassen. Ich erwarte keine Sperrzeit da die
Kündigungsfrist bedingt durch einen Sozialplan schon
verstrichen wäre.

Die Abfindung wird nach der 5tel Regelung versteuert und
im Januar 2011 in Höhe von Euro 215.930,98 ausbezahlt.
Mein bisheriges Jahreseinkommen belief sich auf ca.
Euro 54.000,00.

Jetzt meine Frage:

Ist es für mich steuersparend wenn ich in 2011 kein
Arbeitslosengeld in Anspruch nehme sonder erst in 2012,
bzw frühestens im Nov. oder Dezember 2010?

Dies sollte dem Progressionsvorbehalt entgegenwirken.

Mir ist klar dass ich mich selbst Kranken bzw Renten-
versichern muss für diesen Zeitraum.

Können Sie mir den Unterschied der Steuerlast klarlegen
bei:

ich melde mich bereits zum 01.01.2011 arbeitslos
und beziehe Arbeitslosengeld im Monat ca. 1400,00 Euro.

ich bleibe in 2011 ohne Arbeit dann ist mein Einkommen
auf die bereits versteuerte Abfindung begrenzt.

Meine Steuerklasse ist die I

Danke für Ihre Mühe.

MfG

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Antwort

Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte.

Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis Ihrer Angaben im Sachverhalt erfolgt. Das Hinzufügen, Weglassen oder Ändern von Angaben kann das Ergebnis beeinflussen.

Wenn Sie im nächsten Jahr lediglich die Abfindung beziehen, so beträgt Ihre Steuerlast 50.905 € ESt, 2.799 € SolZ sowie 4.581 € KiSt.

Sofern Sie zusätzlich Arbeitslosengeld beziehen, erhöht sich aufgrund des Progressionsvorbehalts Ihre Steuerlast auf 61.270 € ESt, 3.369 € SolZ sowie 5.514 € KiSt.

Aus einer rein steuerlichen Sicht wäre die Gestaltung sicherlich vorteilhaft. Allerdings geben Sie damit einen deutlichen Liquiditätsvorteil auf.

Wenn Sie das ALG und die Abfindung im nächsten Jahr erhalten, so erzielen Sie Einnahmen von 232.730 €, auf die Steuern von 70.153 € anfallen. Ihnen verbleiben 162.577 €.

Beziehen Sie nur die Abfindung, so verbleiben Ihnen nach Steuern 157.645 €. Sie verzichten zugunsten einer Steueroptimierung auf insgesamt 4.932 €. Hier sind noch nicht die Folgen aus der durch Sie zu tragenden Krankenversicherung einberechnet, die das Modell weiter negativ werden lassen.

Ich kann Ihnen daher das Modell nicht empfehlen.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

Nachfrage
Hallo Herr Burchardt,

danke für die prompte Beantwortung meiner Frage.

Allerdings habe ich das mit dem Verlust von Euro 4.932,00
nicht ganz verstanden.

Nur auf 2011 gerechnet ist das wohl korrekt.

Aber ich verzichte ja nicht auf das Arbeitslosengeld sondern
verschiebe nur den Bezug auf 1 Jahr später.

Die Dauer des Bezuges von 24 Monate verändert sich dadurch
ja nicht so dass mir die Gelder statt in 2011 u2012 erst
in 2012 u 2013 zufliessen.

Bitte klären Sie mich auf wenn ich etwas falsch verstanden
habe.

PS. Ich gehe davon aus dass ich in meinem Alter, im Moment bin ich 58 Jahre alt nicht au dem Arbeitsmarkt vermittelt werde.

Danke für Ihre Mühe.

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

dann habe ich Ihre Intention wohl mißverstanden.

Nach § 118 Abs. 2 SBG III können Sie selbst bestimmen, wann der Anspruch auf ALG entstehen soll. In diesem Fall würden Sie in 2011 die Anwendung des Progressionsvorbehaltes ausschließen und in 2012 dann ALG beziehen, ohne eine Einschränkung der Bezugsdauer hinnehmen zu müssen.

Allerdings sollten Sie diese Konstruktion zur Sicherheit mit der Agentur für Arbeit abklären, um zu vermeiden, dass sich durch die Gestaltung negative Auswirkungen auf das ALG ergeben.

Mit freundlichen Grüßen

Oliver Burchardt
Steuerberater

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