Kategorie: Abfindung |
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Frage: Steuerersparniss nach Abfindungszahlung bei Arbeitslosigkeit |
| Gefragt am 25.09.2010 10:57 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Beantwortet von Oliver Burchardt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne im Rahmen einer Erstberatung beantworte. Bitte beachten Sie, daß die steuerrechtliche Würdigung auf Basis Ihrer Angaben im Sachverhalt erfolgt. Das Hinzufügen, Weglassen oder Ändern von Angaben kann das Ergebnis beeinflussen. Wenn Sie im nächsten Jahr lediglich die Abfindung beziehen, so beträgt Ihre Steuerlast 50.905 € ESt, 2.799 € SolZ sowie 4.581 € KiSt. Sofern Sie zusätzlich Arbeitslosengeld beziehen, erhöht sich aufgrund des Progressionsvorbehalts Ihre Steuerlast auf 61.270 € ESt, 3.369 € SolZ sowie 5.514 € KiSt. Aus einer rein steuerlichen Sicht wäre die Gestaltung sicherlich vorteilhaft. Allerdings geben Sie damit einen deutlichen Liquiditätsvorteil auf. Wenn Sie das ALG und die Abfindung im nächsten Jahr erhalten, so erzielen Sie Einnahmen von 232.730 €, auf die Steuern von 70.153 € anfallen. Ihnen verbleiben 162.577 €. Beziehen Sie nur die Abfindung, so verbleiben Ihnen nach Steuern 157.645 €. Sie verzichten zugunsten einer Steueroptimierung auf insgesamt 4.932 €. Hier sind noch nicht die Folgen aus der durch Sie zu tragenden Krankenversicherung einberechnet, die das Modell weiter negativ werden lassen. Ich kann Ihnen daher das Modell nicht empfehlen. Mit freundlichen Grüßen Oliver Burchardt Steuerberater
Nachfrage Rückantwort |
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