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Steuerberechnung

Gefragt am 17.04.2012
15:49 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5365 | Bewertung 2.3/5

 

Frage:
In welchem Jahr ist die Auszahlung der Abfindung steuerlich für mich am günstigsten - wann verbleibt mir am meisten Netto von der Abfindung in 2012, 2013 oder 2014?

Angestellter in der Industrie. Zurzeit in einem Alterteilzeitverhältnis. Laufzeit vom 1.11.2010 bis 31.10.2013 (Blockmodell). Ab 1.11.2013 in Rente. Freistellungsphase beginnt am 1.5.2012.
Voraussetzungen des § 2 Altersteilzeitgesetz liegen vor. Vertraglich wurde geregelt, dass das Arbeitszeitverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers abgeschlossen wurde und für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von 96.600 € zu zahlen ist. Die Auszahlung der Abfindung kann ich bereits ab Ende April 2012 verlangen.


Persönliche Daten:
Steuerklasse I
Keine Kirchensteuer
Kein Freibetrag
Geb.Jahr 1950
Keine weiteren Einkünfte
Eintritt 1.1.2007
Austritt 31.10.2013 (Rente ab 1.11.13)

Einkünfte 2012 (Jahreswerte):
39.996 € Gehalt Altersteilzeit p.a. (12 Monate.)
20.364 € Aufstockungsbetrag p.a.(12 Monate) Progressionsvorbehalt
7.104 € Geldwerter Vorteil Kfz p.a. (12 Monate)
96.600 € Abfindung

Einkünfte 2013 (Jahreswerte):
33.330 € Gehalt Altersteilzeit p.a. (10 Monate)
16.970 € Aufstockungsbetrag p.a. (10 Monate) Progressionvorbehalt
592 € Geldwerter Vorteil Kfz. p.a. (1 Monat)
3.300 € BfA-Rente p.a. (2 Monate)
2.800 € Betriebsrente p.a. (2 Monate)
96.600 € Abfindung

Einkünfte 2014 (Jahreswerte):
19.800 € BfA-Rente p.a. (12 Monate)
16.800 € Betriebsrente p.a. (12 Monate)
96.600 € Abfindung

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 17.04.2012
15:49 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 17.04.2012
16:59 Uhr

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Beantwortet am 17.04.2012 16:59 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 5365 | Bewertung 2.3/5

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Abfindung)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Es kann auf Grund der Angaben nur eine überschlägige Berechnung unter Berücksichtigung des geltenden Einkommensteuergesetzes 2012 erfolgen ...



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