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Kategorie: Abfindung

Frage: Netto-Abfindung

Gefragt am 01.03.2011 01:05 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1050

Sehr geehrter Steuerberater,

ich habe einige Fragen zur Besteuerung einer Abfindung.

-Daten zum Sachverhalt:

Mein Arbeitgeber hatte mir Ende 2010 gekündigt.
Vor dem Arbeitsgericht wurde jetzt im Febr. 2011 ein Vergleich erzielt. Dieser sagt aus, daß

-die Parteien sich einig sind, daß das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung ohne Verschulden des Arbeitnehmers mit Ablauf des 31.12.10 geendet hat,

-das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt vertragsgemäß abgewickelt wurde,

-der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes eine soziale Abfindung gem. §§ 9, 10 KSchG in Höhe von € 20.000,00 Brutto zahlt.

Mit anderen Worten, ich ziehe die Klage zurück, erkenne die Kündigung an und erhalte eine Abfindung im Gegenzug. Ich gehe davon aus , daß ich die Abfindung im März 2011 erhalten werde.

-Persönl. Daten:

Steuerkl. I, ledig
Lohnsteuer-Freibetrag 2011 auf Steuerkarte: 17500 €/Jahr;
erhaltenes Gesamtbrutto 2010: € 48.000,- ;
Beziehe seit Dez. 2010 Krankengeld bis vermutlich Juli 2011, danach ggf. ALG I
Beziehe vermutlich ab Juni 2011 eine Berufsuntauglichkeitsrente, welche nach dem Ertragsanteil besteuert werden würde;

Daher ist mir gegenwärtig nicht genau bekannt, welches genaue Jahreseinkommen ich letztlich in 2011 haben werde und wie hoch meine Steuerlast sein wird.


-Fragen:

Generell geht es mir natürlich darum, möglichst viel Netto von der Brutto-Abfindung übrig zu behalten.

1.: Wie stellt sich die Besteuerung meiner Abfindung genau dar und was kann ich tun, um direkt steuersenkend auf die Auszahlung durch den Arbeitgeber einzuwirken?

2.: Krankengeld, ggf. ALG und BU-Rente unterliegen dem Progressionsvorbehalt, soweit ich weiß. Welche Auswirkung hat dies auf eine Besteuerung der Abfindung im März 2011?

3.: Haben Sie sonst noch einen Tip, was ich im Vorfeld der Auszahlung beachten sollte hinsichtlich Kommunikation mit dem Finanzamt u.ä.


Herzlichen Dank für Ihre Antworten!

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Antwort

Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Die Abfindung stellt Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar und ist steuerlich im Jahr des Zuflusses, hier 2011, zu berücksichtigen. Auch unter Berücksichtigung des eingetragenen Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte wird der Arbeitgeber Ihnen keine Lohnsteuer abziehen. Die Abfindung ist auch sozialversicherungsfrei.

In 2012 müssen Sie jedoch eine Einkommensteuererklärung für 2011 einreichen. Hier müssen Sie dann in der Anlage N u.a. als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abgefallene Rechtsanwalts-und Gerichtskosten geltend machen.

Das Krankentagegeld und das ALG I unterliegt im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG, die Berufsunfähigkeitsrente wäre steuerfrei, wenn diese von einer gesetzlichen Unfallversicherung gezahlt wird. Sie unterliegt mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer, wenn sie durch eine private Versicherung gezahlt wird, sie unterliegt mit dem Besteuerungsanteil von wenigstens 50% als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer, wenn die Berufsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt wird. Auf keinen Fall unterliegt die BU-Rente dem Progressionsvorbehalt.

Eine genaue Steuerberechnung ist wirde mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung abschließend ermittelt. Hier kann sich dann, je nach Höhe des sich auswirkenden Progressionsvorbehalts und der Rente eine Nachzahlung ergeben, die nur bei genauer Höhe der entsprechenden Zahlen berechnet werden kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen


Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

Nachfrage
Danke für Ihre Antwort.

Wenn ich Sie richtig verstehe, dann muß der ehem. Arbeitgeber die Abfindung quasi als Bruttobetrag an mich auszahlen und die Versteuerung und sich daraus ergebende etwaige Abzüge von diesem Betrag bleiben komplett mir überlassen im Rahmen meiner jährlichen Lohnsteuereklärung.

Ist dies so zutreffend?


Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

ja, das ist so zutreffend.

Mit freundlichen Grüßen

Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt

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