Kategorie: Abfindung |
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Frage: Kirchensteuerermäßigung |
| Gefragt am 16.12.2011 16:30 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Beantwortet von Michael Herrmann (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst einmal vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auch aufgrund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung gerne beantworte. Die Beantwortung erfolgt gemäß der Sachverhaltsschilderung. Fehlende oder fehlerhafte Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen können das rechtliche Ergebnis beeinflussen. Die Erhebung der Kirchensteuer richtet sich nach der Kirchnsteuerordnung des jeweiligen Bistums bzw. der Landeskirche, in der Sie leben. Die Kirchensteuer für den einer Kirche angehörenden Ehegatten wird, wenn der Steuerpflichtige selbst konfessionslos ist, als besonderes Kirchgeld erhoben. Das besondere Kirchgeld wird nach Maßgabe gestaffelter Steuertabellen erhoben. Es bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Ehegatten, das sich bei entsprechender Anwendung des § 51a Abs. 2 Sätze 1 und 2 Einkommensteuergesetz ergibt. Das besondere Kirchgeld wrd nur erhoben, wenn die jeweilige Kirchensteuerordnung dies so vorsieht. Der Arbeitgeber behält kein Kirchgeld ein, da die Erhebung des besonderen Kirchgeldes ausschließlich dem Veranlagungsverfahren vorbehalten ist. Dies bedeutet, dass das Kirchgeld erst im Einkommensteuerbescheid festgesetzt wird, wenn Sie in einer Region leben, in der das Kirchgeld erhoben wird. Eine Befreiung vom Kirchgeld ist bei ausserordentlichen Einkünften, die die Abfindung darstellt, grundsätzlich im Wege einer Billigkeitsregelung möglich. Hierzu müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Kirchensteuerstelle (nicht beim Finanzamt) stellen. Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben im Rahmen Ihres Einsatzes und dieser Erstberatung einen ausreichenden Überblick über den Sachverhalt gegeben zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen Michael Herrmann Steuerberater Diplom-Finanzwirt (FH) |
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