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Freistellung/Optimierung der Steuerlast

Gefragt am 05.01.2010
13:39 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4495 | Bewertung 5/5

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir wurde aufgrund einer androheneden betriebsbdgt. Kündigung ein Turbo-Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungssumme in Höhe von 107000,- € nach 27 Betriebsjahren angeboten. Gesetzliche Kündigungsfrist ist 7 Monate und wird auch eingehalten. Ich werde mir die Abfindung in 2010 auszahlen lassen, bin verheir. und gedenke die getrennte Veranlagung zu wählen, da meine Frau ein zusätzl. Jahreseinkommen von ca. 38000,- € hat. Bin nicht in der Kirche.
Jetzt mein Problem:
Ich möchte freigestellt werden, weil ich mir nicht die Totalauflösung meine Abtlg. ansehen möchte (Medienagentur).
Mein Arbeitgeber lässt mich jedoch nicht bezahlt voll zu Hause bleiben, sondern macht folgenden Vorschlag. Er übernimmt die 1/2 der kommenden 6 Monate, Rest ich. Soll heissen, er erhöht die Abfindung um 3 Gehälter auf 120.000,-, ich verzichte auf 3 Monate. Somit komme ich dann im Jahr 2010 auf nur ein Monatsgehalt von 4000,- € und habe keine weiteren Einkünfte, bis ich im August mein ALG1 erhalte, wenn man mir nicht noch eine Sperrfrist setzt.
Mein AG sagte, mit einem so geringen Einkommen wäre die steuerliche Belastung auf die Abfindung sehr gering, event. besser als wenn ich noch für 6 Monate 24000,- € erhalte.
Ist es möglich, mir eine Beispl. Rechnung nach dem 1/5 Prinzip für dieses Modell zu errechnen?
Mir ist die Freistellung sehr wichtig - genauso wie die Sorge, dem Fiskus Geld in den Rachen zu werfen.

Vielen Dank im Voraus
Michael Witt
Bei Nachfragen wittmx@gmx.de

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 05.01.2010
13:39 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 05.01.2010
14:15 Uhr

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Beantwortet am 05.01.2010 14:15 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4495 | Bewertung 5/5

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Abfindung)

Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Es ist leider so, dass Sie auf die Abfindung Steuern zahlen müssen. Unter Anwendung der Fünftelregelung bei einem Abfindungsbetrag von 120 ...



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