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Besteuerung von dt Einkommen & Abfindung nach Umzug ins Ausland

Gefragt am 08.02.2011
06:45 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5191

 

Im Sommer 2008 vereinbarte ich mit einem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag. In diesem wurde ich ebenfalls ab Sommer 2008 unter Fortzahlung des Gehalts und ohne Einschraenkungen des Wohnortes bis Dezember 2009 unwiderruflich freigestellt. Gleichzeitig wurde mir eine Abfindung mit Ausscheiden aus dem Unternehmen zum Dezember 2009 zugesagt. Die Aufnahme einer anderen nichtselbstaendigen Taetigkeit war mir waehrend der Freistellungsphase gestattet.

Im Juni 2009 zog ich dann mit meiner Familie dauerhaft in ein Nicht DBA Land (dem Heimatland meiner Frau), da ich dort eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte. Wir hatten ab 26.06.2009 keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, beozgen jedoch weiterhin in Deutschland (als freigestellter AN) Einkommen bis Dezember 2009 sowie die Abfindung im Dezember 2009.

Nun stellt sich die Frage, ob und in wieweit meine Einkuenfte aus unselbstaendiger Arbeit in Deutschland von Juli 2009 bis Dezember 2009, meine auslaendischen Einkuenfte von Juli 2009 bis Dezember 2009 sowie meine Abfindung im Dezember 2009 in Deutschland zu versteuern sind. Insbesondere in Bezug auf die Abfindung aber auch auf die deutschen Gehaltszahlungen fuer die Zeit de Freistellung stellt sich die Frage, ob hier sinngemaess das Urteil des BFH 2. September 2009 (I R 90/08, BFH/NV 2009, 2041 und I R 111/08, BFH/NV 2009, 2044) zur Anwendung kommt.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.02.2011
06:45 Uhr
Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Dipl.BW/SB Ulrich Stiller Beantwortet am 08.02.2011
12:30 Uhr

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Beantwortet am 08.02.2011 12:30 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5191

Antwort von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Frage zu Abfindung)

Sehr geehrter Ratsuchender

besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:

Nein, die von Ihnen genannten Urteile können hier keine Anwendung finden, da es sich in den Urteilsfällen um DBA – Länder handelt, Sie aber Ihren Wohnsitz in einem Nicht-DBA-Land haben. DBA Abkommen haben Vorrang vor deutschem Steuerrecht, sodass in vielen DBA Abkommen die Besteuerung von Abfindungen nicht in Deutschland stattfindet ...



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