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Beantwortet von Dipl.BW/SB Ulrich Stiller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender
besten Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Grund Ihrer Angaben und vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Nein, die von Ihnen genannten Urteile können hier keine Anwendung finden, da es sich in den Urteilsfällen um DBA – Länder handelt, Sie aber Ihren Wohnsitz in einem Nicht-DBA-Land haben. DBA Abkommen haben Vorrang vor deutschem Steuerrecht, sodass in vielen DBA Abkommen die Besteuerung von Abfindungen nicht in Deutschland stattfindet.
Da Sie nach Ihren Angaben in einem Land Ihren Wohnsitz haben mit dem kein DBA besteht, richtet sich die Besteuerung nach den Vorschriften des EStG.
Wenn Sie in D weder einen Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalte haben sind Sie beschränkt einkommensteuerpflichtig und zwar mit den in § 49 EStG aufgeführten Einkünften. Da die Wohnsitzverlagerung im Laufe des Jahr 2009 erfolgt ist, sind die in der Zeit der beschränkten Steuerpflicht erzielten Einkünfte in die Veranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht einzubeziehen (§ 2 Abs. 7 Satz 3 EStG).
Nach § 49 Abs 1 Ziff. 4a u.4d EStG erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit und der Abfindung in D im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht. Nicht unter diese Vorschrift fallen die von Ihnen erzielten ausländischen Einkünfte. Diese unterliegen auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehaltes der deutschen Einkommensteuer, da Sie ab dem 26.06.2009 keinen Wohnsitz mehr in Deutschland hatten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Diplom Betriebswirt
Nachfrage
Sehr geehrter Herr Stiller,
Danke fuer die rasche Antwort. Die von Ihnen geschilderten Sachverhalte waren mir so bereits gelaeufig, allerdings nehme ich in meiner Anfrage auf zwei Besonderheiten Bezug. Darf ich daher nochmals klaerend nachfragen:
§ 49 schraenkt die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in soweit ein, als diese: "a) im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist". Hier habe ich die Auffassung, dass gerade wegen der Freistellung iVm dem Wegzug ins Ausland beides nicht der Fall ist, also diese Einkunftsart hier nicht zutrifft.
In Bezug auf die Abfindung regelt Absatz d)
"als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben".
Hier hat m. E der BFH in seiner Urteilsbegruendung Absatz 11 wie folgt argumentiert:
"Wie der Senat wiederholt entschieden hat (z.B. Urteile vom 24. Februar 1988 I R 143/84, BFHE 152, 500, BStBl II 1988,
819; vom 27. August 2008 I R 81/07, BFHE 222, 560, BStBl II 2009, 632; vom 10. Juli 1996 I R 83/95, BFHE 181, 155, BStBl
II 1997, 341; Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13, jeweils m.w.N.), folgt daraus, dass
Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienst-verhältnisses nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind. Denn bei Abfindungen handelt es sich unbeschadet dessen, dass sie nach dem insoweit maßgebenden innerstaatlichen Recht (vgl. Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971) Arbeitslohn (§ 19 EStG 2002) sind, nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit i.S. des Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971. Sie werden nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut ("dafür") indes nicht. Die Finanzverwaltung hat sich dem prinzipiell angeschlossen (BMF-Schreiben vom 14. September 2006, BStBl I 2006, 532, dort Tz. 6.3)."
Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall um ein DBA Land, jedoch ist die Begruendung nach meinem Verstaendnis genereller Natur und nicht auf ein DBA Land beschraenkt:
"...folgt daraus, dass Abfindungen anlässlich der Beendigung eines Dienst-verhältnisses nicht im Tätigkeitsstaat, sondern im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sind..."
Hinzu kommt, dass sich auch die Kommentierung im BMF Schreiben 2006 Bezug nehmend auf das OECD MA im Grundsatz zur Vermeidung von Doppelbesteuerung aeussert, nicht jedoch im speziellen auf die Notwendigkeit des Vorhandenseins eines DBA.
Darf ich Sie freundlicher Weise mit der Bitte um Beruecksichtigung dieser beiden Punkte nochmals um einen Nachtrag zu Ihrer Antwort bitten.
Mit freundlichem Gruss
Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,
an meiner Auffassung änder sich nichts.
Wortlaut § 49 EStG zur Abfindung:
"Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die als Entschädigung im Sinne des § 24 Nummer 1 für die Auflösung eines Dienstverhältnisses gezahlt werden, soweit die für die zuvor ausgeübte Tätigkeit bezogenen Einkünfte der inländischen Besteuerung unterlegen haben."
Die DBA's regeln in der Regel, dass derartige Abfindungen im Ansässigkeitsstaat versteuert werden, dann ist dort Steuer abzuführen, daher hat das DBA Vorrang vor § 49 EStG.
In Ihrem Falle liegt kein DBA vor, dann würde nach Ihrer Auffassung überhaupt keine Besteuerung stattfinden. Daher greift dann die beschränkte Steuerpflicht mit den Einkünften aus nicht selbst. Arbeit.
Auch die Einkünfte für die Freistellung werden nach denselben Grundsätzen in D versteuert.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Stiller
Steuerberater/Dipl. Betriebswirt
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