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Kategorie: Abfindung

Frage: Abfindung und Steuererklärung

Gefragt am 06.05.2011 11:48 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1131
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Abfindung und Steuererklärung , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Nach betriebsbedingter Kündigung im Mai 2010 erhielt ich eine Abfindung in Höhe von 60.000€. Steuer nach der Fünftelregelung in Höhe von 15.000€ wurde einbehalten. Kommen dann bei der Steuererklärung 2010 3.000€ von der Fünftelregelung zur Geltung? 4 F

Nach betriebsbedingter Kündigung im Mai 2010 erhielt ich eine Abfindung in Höhe von 60.000€. Steuer nach der Fünftelregelung in Höhe von 15.000€ wurde einbehalten. Kommen dann bei der Steuererklärung 2010 3.000€ von der Fünftelregelung zur Geltung? 4 Folgejahre dann ebenfalls 3.000 ? Muss jedesmal bei der Steuererklärung die Abfindung bzw. müssen die gezahlten Steuern geltend gemacht werden?

Vielen Dank im voraus

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Antwort

Beantwortet von StB Manuela Ponikwar (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

danke für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Geleistete Abfindungen für den Verlust eines Arbeitsplatzes werden als Entschädigung nach §24 Nr. 1 EStG nach der Fünftelregelung §34 EStG besteuert, wenn das Kriterium der "Zusammenballung" erfüllt ist und die Zahlung in einem Jahr erfolgt.

D.h. Sie müssen mit bzw. wegen der Abfindung in dem betreffenden Jahr mehr Einkommen haben, als wenn das Arbeitsverhältnis unverändert fortgesetzt worden wäre.

Übersteigt die anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Entschädigung die bis zum Ende des Veranlagungszeitraums entgehenden Einnahmen, die der Arbeitnehmer bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bezogen hätte, ist das Merkmal der Zusammenballung von Einkünften daher stets erfüllt.

Berücksichtigt wird immer Ihr gesamtes Einkommen (incl. z.B. auch Arbeitslosengeld, ihr Einkommen beim neuen AG sowie andere Einkunftsarten wie Vermietung).
Es erfolgt also eine Vergleichsrechnung (in der Regel) zum Vorjahr.

Soweit Sie im Jahr der Abfindung ein insgesamt höheres Einkommen hatten als in der Vergleichsperiode, ist das Kriterium der Zusammenballung erfüllt. Dann erfolgt die Besteuerung tarifermäßigt nach der Fünftelregelung.

Die Anwendung der Fünftelregelung bedeutet, dass die steuerpflichtige Abfindung als außerordentliche Einkünfte zum Zwecke der Steuerberechnung mit einem Fünftel als sonstiger Bezug versteuert und die auf dieses Fünftel entfallende Steuer verfünffacht wird.

Die Fünftelregelung korrigiert also den negativen Effekt der Abfindung auf die Progression (sprich den mit dem Einkommen steigenden Steuersatz).

Ihr Arbeitgeber hat die Versteuerung bereits nach der Fünftelregelung vorgenommen. Das Finanzamt wird die korrekte Anwendung der Regelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung (Steuererlärung) überprüfen und wird im Regelfall die Kündigung / Auflösungsvereinbarung einsehen wollen.

Der Ansatz der Abfindung erfolgt nur einmalig im Jahr der Zahlung der Abfindung. Die 15.000 EUR Steuer nach der Fünftelregelung entfallen somit vollumfänglich auf 2010. Angaben in zukünftigen Jahren gibt es nicht.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,


Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

Nachfrage
vielen Dank für prompte Antwort. Zu meinen Einnahmen 2010 gehören dann noch 13.000 € Gehalt + 11.000 € Arbeitslosengeld, ist mit einer nicht unwesentlichen Rückerstattung zu rechnen? Steuerberater nötig?

Mit freundlichen Grüßen
K.H.

Rückantwort
Sehr geehrte(r) K.H.,

Danke für Ihre Nachfrage.
Ob und in welcher Höhe mit einer Steuererstattung zu rechnen ist, kann ich so nicht sagen.
Dies ist abhängig von Ihren Steuervorauszahlungen (sprich der Lohnsteuer) auf Grundlage Ihrer Steuerklassenwahl und vorhandenen Werbungskosten.
Außerdem ist relevant, ob Sie ggf. verheiratet und zusammenveranlagt sind, sprich der Splitting-Tarif anzuwenden ist, in welcher Höhe Sie Sonderausgaben oder ggf. Außergewöhnliche Belastungen geltend machen etc.

Einen Steuerberater halte ich auf Basis Ihrer Angaben nicht unbedingt für notwendig.
Allerdings empfehle ich Ihnen zur Erstellung der Einkommensteuererklärung eine zuverlässige Software (z.B. von Buhl WISO)zu verwenden. Diese gewährleistet die Eingabe an den richtigen Stellen und in gewissem Maße auch die Vollständigkeit Ihrer Angaben.
Sollte das Ergebnis im Steuerbescheid dann vom Ergebnis laut Programm abweichen, können Sie die Fragestellung innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat immernoch an einen Steuerberater geben.

Ich wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

Manuela Ponikwar
Steuerberaterin
www.ponikwar.de

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