Kategorie: Abfindung |
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Frage: Abfindung fünftel-Regelung Rürup |
| Gefragt am 06.07.2009 14:43 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Ich scheide am 31.3.2010 mit Abfindung aus. Mein AG versteuert wegen Zusammenballung nach 1/5 Regelung. Ich leiste 17.000,- als Rürup-Einmalbetrag. Frage: Wird durch den als Sonderausgaben abgesetzten Rürup-Betrag mein zu versteuerndes Einkommen aus der 3 monatigen Tätigkeit reduziert und damit die 1/5 Besteuerung zu meinen Gunsten vom Finanzamt am Jahresende neu durchgeführt? |
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Beantwortet von Frank Ginster & Partner (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller, Bezug nehmend auf die von Ihnen gestellte Frag und das von Ihnen zur Verfügung ge-stellte Honorarvolumen möchten wir wie folgt antworten: Die 1/5-Regelung unterliegt grundsätzlich der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG. Hier kann Ihrerseits ein Antrag gestellt werden. Die Zahlung eines Betrages von 17.000,00 € als Rürup-Einmalbetrag führt dazu, dass das laufende zu versteuernde Einkommen sich mindert. Sie sind verpflichtet, gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 eine Einkommensteuer-Erklärung für das Jahr 2010 abzugeben. In diesem Falle mindert die Zahlung der Rürup-Rente ihr laufen-des, nicht ermäßigt zu versteuerndes Einkommen. Die Zahlung führt daher zu einer Überprüfung, ob der Steuersatz, der beim Lohnsteuer-abzug im Hinblick auf die Abfindung Anwendung findet, zutreffend ist. Dieser wird in dem vorliegenden Fall wohl zu einer Erstattung führen. Wir erachten es für sinnvoll, sich mit einem Steuerberater in Verbindung zu setzen, um die Auswirkungen der Rürup-Rente genau zu berechnen. Hierfür reichen die Angaben in Ihrer Anfrage leider nicht aus. Bei eventuellen Rückfragen können Sie gerne unter der Rufnumer 02232 / 93 45 – 0 Kontakt mit uns aufnehmen. Mit freundlichen Grüßen Frank Ginster Steuerberater Diplom-Finanzwirt |
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