Kategorie: Zivilrecht |
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Frage: Recht des Pächters einer Weide |
| Gefragt am 27.04.2011 16:46 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Ich habe eine ca 2,5 h große Weide für meine Pferde auf unbestimmte Zeit gepachtet und im März durch Zahlung des Pachtgeldes verlängert. Im April hat der Verpächter damit begonnen, ohne mich zu fragen, oder auch nur zu informieren den Zaun zu öffnen und LKw ladungen Erdreich und jetzt auch Steine dort zu lagern. Trotz telefonischen und persönlich vorgetragenen Einspruchs geht er auf meine Forderung , die Wiese wieder frei zu machen, den Zaun wieder in Stand zu setzen, nicht ein.Meine Fragen bei Polizei und Gemeinde kann ich so zusammen fassen: Recht haben und Recht bekommen, sind zweierlei.Damit müsse ich mich abfinden. |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: In der Tat darf der Verpächter nicht in Ihren Besitz eingreifen. Die Pachtsache ist mangelhaft und Sie können die Pacht mindern, bis der Mangel abgestellt wurde. Wenn Sie die Steine entfernen, kann der Verpächter aber durchaus Anzeige wegen Unterschlagung erstatten. Darüber hinaus würde eine solche Aktion das Verhältnis nur weiter zerstören. Ich empfehle Ihnen, sich schriftlich an den Verpächter zu wenden und die schleunigste Entfernung zu fordern. Kommt er dem nicht nach, sollte Sie die Pacht mindern. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Str. 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de |
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