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Kategorie: Zivilrecht

Frage: Kfz-Kauf über Insolvenzversteigerung

Gefragt am 04.10.2010 17:08 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031

Folgendes Problem:

Ich hab bei einer großen sog. Insolvenzauktion bei einem Auktionshaus ein Kfz Mercedes C32 T AMG Bj. 01.2002 ersteigert.
Die Versteigerung war eine öffentliche Versteigerung durchgeführt von einem vereidigten und öffentlich bestellten Versteigerer.


Das Fahrzeug wurde in dem Versteigererprospekt beworben mit:

„Vollausstattung“
„260 kw“
. . .
beworben.


Nach der Bezahlung und Abholung des Kfz habe ich festgestellt:

a) Das Kfz ist keinesfalls nach der damaligen beim Kauf gültigen Zusatz- und Sonderausstattungsliste von Mercedes „vollausgestattet“. Es fehlen wesentliche
Ausstattungsmerkmale.


b) Der Motor bringt keinesfalls die angegebene Leistung.
Er läuft wegen eines Defektes nur im sog. Notlauf.

c) Die automatische Sitzverstellung des Beifahrersitzes
ist defekt, funktioniert nicht.
Die Stromzufuhr war unter dem Sitz durch herausziehen
eines Steckers manipulativ
unterbrochen. Nach einstecken des Steckers wurde in
einigen Stunden die
Batterie vollständig entleert. Um diesen Sachmangel
der elektrischen Sitzverstellung zu
kaschieren war die Stromzufuhr unterbrochen worden.

Das Versteigerungshaus lehnt jegliche Gewährleistung mit Hinweis auf die
Nichthaftung aus ihren Versteigerungsbedingungen ab. Das Versteigerungshaus verweist
darauf, dass die Versteigerung im fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgte.

Auftraggeber ist ein Kfz-Händler, mit dem das Versteigerungshaus bereits abgerechnet haben will.
Nach Anruf bei dem Vorbesitzer habe ich erfahren, daß das Kfz nicht aus einer Insolvenzmasse wie in dem Versteigererprospekt vorgegeben stammt, sondern von dem Kfz-Händler von dem Vorbesitzer angekauft wurde.

Frage:

Habe ich Gewährleistungsansprüche oder Rückabwicklungsansprüche gegen das
Versteigerungshaus
oder den Kfz-Händler?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:

Wenn ich mich richtig entsinne hatten sie diese Frage bereits in etwas abgewandelter Form hier im Forum eingestellt und ich hatte auf diese Frage beantwortet. Damals haben sie gefragt, ob sie gegenüber dem Auktionshaus Gewährleistungsansprüche haben.

Diese Frage musste ich ihnen aufgrund des Haftungsausschlusses leider mit Nein beantworten und ihnen mitteilen, dass sie nur bei einer arglistigen Täuschung durch das Auktionshaus eventuelle Rückabwicklungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung geltend machen konnten.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist damit grundsätzlich immer möglich und hat nichts mit Gewährleistung zu tun, ist also auch möglich, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen auch wenn ein Gewährleistungsausschluss wie vorliegend wirksam greift.

Einen Aspekt haben sie angeführt, der in ihrer vorherigen Anfrage nicht vorhanden war. Hiermit meine ich den Sachmangel in Form des manipulativen „ Steckerziehens“. Der erhebliche Stromverbrauch ist ein Sachmangel, was sich nicht bestreiten lässt. Dieses hilft aufgrund des Gewährleistungsausschlusses aber auf den ersten Blick leider zunächst nicht weiter.

Auf den zweiten Blick können sich hierdurch aber ihre Argumentation für eine arglistige Täuschung
unterstreichen beziehungsweise Ausbauen. Vor diesem Hintergrund muss man nicht wissen, dass der Bundesgerichtshof sowie die übrige Rechtsprechung in Deutschland davon ausgeht, dass bei einem Nachweis der arglistigen Täuschung von äußeren Umständen auf innere Umstände ( hier also insbesondere die Arglist) geschlossen wird.

Dieses ist auch mit gesundem Menschenverstand betrachtet eigentlich logisch, da man ( beziehungsweise in einem Rechtsstreit der entscheidende Richter) ansonsten Gedanken lesen müsste.Dieses ist natürlich nicht möglich.

Um es also in Bezug auf die arglistige Täuschung auf den Punkt zu bringen möchte ich damit ausdrücken, dass der Nachweis einer arglistigen Täuschung umso besser gelingt, je mehr objektiver Anhaltspunkte vorhanden sind, die hierauf schließen lassen. In dem von Ihnen geschilderten Fall haben sie dementsprechend den Begriff „ manipulativ“ schon richtig gewählt.

Natürlich kann es auch ein Zufall sein, dass die Steckerverbindung nicht angeschlossen war, jedoch drängt sich hier sehr stark der Verdacht auf (dieses ist für ein Nachweis der arglistigen Täuschung wichtig), dass die Verbindung bewusst unterbrochen worden ist beziehungsweise nicht hergestellt worden ist, um den (aus meiner Sicht) erheblichen Mangel zu kaschieren.

Die Indizienlage ist in ihrem Fall insbesondere nach ihrer Ergänzung des Sachverhalts, welche mir bei Ihrer vorherigen Frage leider nicht bekannt war, zumindest so deutlich, dass sie eine Rückabwicklung unter dem Gesichtspunkt der arglistigen Täuschung zumindest versuchen sollten. Ob letztendlich eine gerichtliche Durchsetzung gegenüber dem Auktionshaus Erfolg versprechend wäre, müsste im Rahmen einer umfänglichen Prüfung bei einem Kollegen vor Ort ermittelt werden.

Meines Erachtens liegen aber genug Anhaltspunkte vor, die zumindest rechtfertigen, unter Nachdruck im außergerichtlichen Bereich mithilfe eines Rechtsanwalts und unter Fristsetzung entsprechende Ansprüche geltend zu machen.

Dieses ist die Rechtslage, wie sie sich gegenüber dem Auktionshaus darstellt.

Die interessante Frage, die sie so in ihrer ursprünglichen Frage auch nicht direkt formuliert hatten ist natürlich, ob sie hier eventuell Gewährleistungsansprüche oder ähnliche Ansprüche ( also Rücktritt oder ebenfalls eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB gegenüber dem Händler geltend machen können.

Ein solcher Ansprüche wäre zu denken, sofern der Händler ihre Vertragspartner ist. Ihre Ursprungsfrage hatte ich entnommen, dass das Auktionshaus der Vertragspartner ist. Gewährleistungsansprüche sowie eine Anfechtung des Vertragsverhältnisses können nur gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner greifen, sofern auch die entsprechenden Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Fraglich ist also, welche der Vertragspartner ist. Hat das Auktionshaus ihnen gegenüber vor der Auktion nicht klar und deutlich herausgestellt, dass der Händler der Vertragspartner ist und nur auf fremde Rechnung verkauft wird, so würde das Auktionshaus aus Rechtscheinsgesichtspunkten haften oder unter dem Gesichtspunkt des Vertreters ohne Vertretungsmacht gem. § 179 BGB ( also als Vertreter in Bezug auf den Händler). In diesem Fall gelten meine vorigen Ausführungen und es sollte der Weg über eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zumindest außergerichtlich versucht werden.

Sollte von Anfang an klar und deutlich herausgestellt worden sein, dass das Auktionshaus wie eine fremde Sache auf fremde Rechnung , also nur als Vertreter, veräußert hat, so wären sowohl Ansprüche wegen einer arglistigen Täuschung als auch ganz normale Gewährleistungsansprüche (der Gewährleistungsausschluss des Auktionshauses kreiste grundsätzlich nicht) gegenüber dem Autohändler eröffnet.

Im Endeffekt rate ich Ihnen dringend an, einen im Kaufrecht/ Vertragsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung der Rechtslage in Bezug auf das Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beauftragen und anschließend entweder Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler (also insbesondere Nacherfüllung und falls diese nicht möglich ist,wovon ich nach ihrer Schilderung zunächst ausgehe, Rücktritt, also die vollständige Vertragsabwicklung) oder Rückabwicklungsansprüche aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gegenüber dem Auktionshaus geltend zu machen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagabend und einen guten Wochenstart!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244

Nachfrage
Hallo Herr Newerla,
dank für Ihre rasche Antwort.

Interessant scheint mir im Moment, die Haftung des Autohauses zu sein.

Es kann nach meiner Meinung kaum sein, dass bei einem Vertriebsweg über eine öffentliche Versteigerung (unter dem Vorwand der Insolvenzversteigerung) die normale gesetzliche Haftung für einen gewerblichen Handelsbetrieb gegenüber dem Käufer entfällt.

Vor allem auch weil der Käufer gerade auch bei einem Kfz vor einer Versteigerung keine Möglichkeit hat, das Kfz im Betrieb zu testen. Trifft hier weder den Versteigerer
noch den Handelsbetrieb eine Offenbarungspflicht über Mängel?

In meinem konkreten Versteigerungsfall schreibt das Versteigerungshaus explizit:

„Die Versteigerung erfolgte im fremden Namen und für fremde Rechnung (Autohaus Schumann)“

Auf Mängel des Kfz wurde während der Versteigerung nicht hingewiesen.

Vor dem endgültigen Zuschlag musste und hat das Versteigerungshaus bei dem Autohaus nachgefragt, ob es dem Versteigerungsergebnis zustimmt. In dem Versteigerungs-katalog stand ausdrücklich „Zuschlag erfolgt unter § 168 Inso“.

In § 168 Insolvenzordnung heißt es:

Mitteilung der Veräußerungsabsicht
(1) Bevor der Insolvenzverwalter einen Gegenstand, zu dessen Verwertung er nach § 166 berechtigt ist, an einen Dritten veräußert, hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger mitzuteilen, auf welche Weise der Gegenstand veräußert werden soll. Er hat dem Gläubiger Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche auf eine andere, für den Gläubiger günstigere Möglichkeit der Verwertung des Gegenstands hinzuweisen.
(2) Erfolgt ein solcher Hinweis innerhalb der Wochenfrist oder rechtzeitig vor der Veräußerung, so hat der Verwalter die vom Gläubiger genannte Verwertungsmöglichkeit wahrzunehmen oder den Gläubiger so zu stellen, wie wenn er sie wahrgenommen hätte.
(3) Die andere Verwertungsmöglichkeit kann auch darin bestehen, daß der Gläubiger den Gegenstand selbst übernimmt. Günstiger ist eine Verwertungsmöglichkeit auch dann, wenn Kosten eingespart werden.

Dieses ist ja eigentlich auch irreführend, da das Kfz zu keiner Insolvenzmasse gehörte.

Wie sieht nach Ihrer Meinung bei diesem Sachstand die Haftung des Autohauses gegenüber mir als Käufer aus, auch wenn in den Versteigerungsbedingungen der Versteigerer jedenfalls für sich keinerlei Haftung übernimmt?
mfg

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Entschuldigen Sie bitte auch meine leichte Verzögerung bei der Rückantwort. Eine frühere Rückantwort war mir aufgrund spontaner Arbeitsauslastung leider nicht möglich.

Sie schrieben:

"Es kann nach meiner Meinung kaum sein, dass bei einem Vertriebsweg über eine öffentliche Versteigerung (unter dem Vorwand der Insolvenzversteigerung) die normale gesetzliche Haftung für einen gewerblichen Handelsbetrieb gegenüber dem Käufer entfällt. "

In moralischer Hinsicht haben sie natürlich vollkommen recht. In rechtlicher Hinsicht muss hier aber differenziert werden. Sofern ein wirksamer Gewährleistungsausschluss vorliegt, kann sich das Auktionshaus darauf berufen, egal ob es nun tatsächlich eine Insolvenzversteigerung war oder nicht.

Dieser Umstand wäre aber ein zusätzlicher Aspekt, mit denen Sie Ihre Argumentation gegenüber dem Auktionshaus im Hinblick auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bekräftigen könnten.

Das Auktionshaus trifft hier in der Tat eine Pflicht, bekannte Mängel auch zu offenbaren. Das Problem an der Geschichte ist allerdings, dass diese Pflicht nur für solche Mängel besteht, die dem Auktionshaus auch bekannt sind.

In diesem Fall könnten sie Schadensersatzansprüche gegenüber dem Auktionshaus geltend machen. Das Hauptproblem ist allerdings, dass sie voraussichtlich nicht beweisen können, dass dem Auktionshaus beziehungsweise dem Personal die entsprechenden Mängel bereits vor der Auktion bekannt waren.

Sofern man aber davon ausgeht, dass Vertragspartner hier der Händler war, hätte dieser Sie sehr wohl darauf hinweisen müssen.

Ich habe auch hier das Gefühl, dass das Auktionshaus unrichtige Angaben seitens des Händlers erhalten hat, insbesondere im Hinblick auf die Insolvenz.

Nach wie vor sehe ich hier die besseren Chancen im Vorgehen gegen den Händler direkt. Nach ihrer Schilderung hat das Auktionshaus lediglich auf Kommission verkauft, also in fremdem Namen und auf fremde Rechnung, so dass voraussichtlich der Händler die Vertragspartner ist, demgegenüber sie auch Gewährleistungsansprüche grundsätzlich gelten machen können, sofern der Haftungsausschluss beziehungsweise Gewährleistungsausschluss sich nicht auch auf den Händler bezieht.

Im Rahmen einer Erstberatung ohne konkrete Begutachtung des Kaufvertrages beziehungsweise der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers sowie des Auktionshauses lässt sich dieses zwar nicht abschließend beurteilen, ich gehe aber meiner Erfahrung nach davon aus, dass der Haftungsausschluss explizit sich nur auf das Auktionshaus bezieht.

Im Endeffekt würde ich Ihnen raten, einen Rechtsanwalt vor Ort zu beauftragen und Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Händler geltend zu machen und gegebenenfalls parallel eine Anfechtung gegenüber dem Auktionshaus als Vertreter des Händlers wegen arglistiger Täuschung durchzuführen.

Ich hoffe ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend und viel Erfolg in der Angelegenheit!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de

Fax.0471/140244

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