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Kfz-Kauf über Insolvenzversteigerung

Gefragt am 04.10.2010
17:08 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4602

 

Folgendes Problem:

Ich hab bei einer großen sog. Insolvenzauktion bei einem Auktionshaus ein Kfz Mercedes C32 T AMG Bj. 01.2002 ersteigert.
Die Versteigerung war eine öffentliche Versteigerung durchgeführt von einem vereidigten und öffentlich bestellten Versteigerer.


Das Fahrzeug wurde in dem Versteigererprospekt beworben mit:

„Vollausstattung“
„260 kw“
. . .
beworben.


Nach der Bezahlung und Abholung des Kfz habe ich festgestellt:

a) Das Kfz ist keinesfalls nach der damaligen beim Kauf gültigen Zusatz- und Sonderausstattungsliste von Mercedes „vollausgestattet“. Es fehlen wesentliche
Ausstattungsmerkmale.


b) Der Motor bringt keinesfalls die angegebene Leistung.
Er läuft wegen eines Defektes nur im sog. Notlauf.

c) Die automatische Sitzverstellung des Beifahrersitzes
ist defekt, funktioniert nicht.
Die Stromzufuhr war unter dem Sitz durch herausziehen
eines Steckers manipulativ
unterbrochen. Nach einstecken des Steckers wurde in
einigen Stunden die
Batterie vollständig entleert. Um diesen Sachmangel
der elektrischen Sitzverstellung zu
kaschieren war die Stromzufuhr unterbrochen worden.

Das Versteigerungshaus lehnt jegliche Gewährleistung mit Hinweis auf die
Nichthaftung aus ihren Versteigerungsbedingungen ab. Das Versteigerungshaus verweist
darauf, dass die Versteigerung im fremden Namen und für fremde Rechnung erfolgte.

Auftraggeber ist ein Kfz-Händler, mit dem das Versteigerungshaus bereits abgerechnet haben will.
Nach Anruf bei dem Vorbesitzer habe ich erfahren, daß das Kfz nicht aus einer Insolvenzmasse wie in dem Versteigererprospekt vorgegeben stammt, sondern von dem Kfz-Händler von dem Vorbesitzer angekauft wurde.

Frage:

Habe ich Gewährleistungsansprüche oder Rückabwicklungsansprüche gegen das
Versteigerungshaus
oder den Kfz-Händler?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.10.2010
17:08 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 04.10.2010
19:39 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 04.10.2010 19:39 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4602

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Zivilrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten:

Wenn ich mich richtig entsinne hatten sie diese Frage bereits in etwas abgewandelter Form hier im Forum eingestellt und ich hatte auf diese Frage beantwortet. Damals haben sie gefragt, ob sie gegenüber dem Auktionshaus Gewährleistungsansprüche haben.

Diese Frage musste ich ihnen aufgrund des Haftungsausschlusses leider mit Nein beantworten und ihnen mitteilen, dass sie nur bei einer arglistigen Täuschung durch das Auktionshaus eventuelle Rückabwicklungsansprüche unter dem Gesichtspunkt der Anfechtung geltend machen konnten.

Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist damit grundsätzlich immer möglich und hat nichts mit Gewährleistung zu tun, ist also auch möglich, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen auch wenn ein Gewährleistungsausschluss wie vorliegend wirksam greift.

Einen Aspekt haben sie angeführt, der in ihrer vorherigen Anfrage nicht vorhanden war. Hiermit meine ich den Sachmangel in Form des manipulativen „ Steckerziehens“. Der erhebliche Stromverbrauch ist ein Sachmangel, was sich nicht bestreiten lässt. Dieses hilft aufgrund des Gewährleistungsausschlusses aber auf den ersten Blick leider zunächst nicht weiter.

Auf den zweiten Blick können sich hierdurch aber ihre Argumentation für eine arglistige Täuschung
unterstreichen beziehungsweise Ausbauen. Vor diesem Hintergrund muss man nicht wissen, dass der Bundesgerichtshof sowie die übrige Rechtsprechung in Deutschland davon ausgeht, dass bei einem Nachweis der arglistigen Täuschung von äußeren Umständen auf innere Umstände ( hier also insbesondere die Arglist) geschlossen wird ...



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