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Kategorie: Zivilrecht

Frage: Gebrauchtwagenkauf beim Händler

Gefragt am 10.09.2010 15:15 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Sehr geehrter Herr Anwalt!
Ich habe am Montag ein Auto bei einem Gebrauchtwagenhändler gekauft. Dort konnten wir leider keine Probefahrt machen, da der Händler keine Nummernschilder hatte. Wir haben es laufen lassen und es hörte sich alles gut an.
Leider konnten wir es erst Mittwoch abholen ohne Kaufvertrag, da dieser noch nicht fertig war. Als wir 10 km gefahren waren, qualmte das Auto. Es war wohl die Zylinderkopfdichtung. Der Händler nahm das Auto zur Reperatur und wollte sich dann melden.
Er hat sich gemeldet und sagt mir, das ich das Auto frühestens Dienstag bekommen kann.
Ich möchte aber mein Geld zurück, was der Händler mir aber nicht geben will, denn er behauptet, daß er nicht Schuld sei und kein kaputtes Auto kaufen will.
Wir haben den Vertrag bis heute nicht gesehen und nur lediglich eine Quittung!
Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Mit freundlichem Gruß

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

wenn sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten zeigt, dann muss der Verkäufer nach § 476 BGB beweisen, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht vorhanden war. Dies gilt auch für gebrauchte KFZ. (NJW-RR 04,268)

Sie müssen nur beweisen, dass Sie das Auto bei diesem Händler gekauft haben. Dies können Sie durch Zeugen oder durch die Quittung machen.

Nach § 440 BGB müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit zum Nachbessern geben. Von daher müssen Sie das Auto am Dienstag tatsächlich zunächst wieder abholen.
Dabei sollten Sie einen Zeugen mitnehmen, der später bestätigen kann, dass ein Nachbesserungsversuch stattgefunden hat.

Wenn sich der Mangel wieder zeigt, müssen Sie das ganze wiederholen und dem Verkäufer eine Frist für die Nachbesserung setzen.

Erst wenn auch der 2. Versuch erfolglos war, gilt die Nachbesserung als gescheitert und Sie können das Geld zurück verlangen.
Dies sollten Sie dann ebenfalls in Gegenwart von Zeugen machen und wenn der Verkäufer sich dann weigert, müssen Sie den Verkäufer auf Rückzahlung verklagen.

Wenn das Auto 5.000 Euro oder weniger gekostet hat, ist das Amtsgericht zuständig. Dort können Sie die Klage selber einreichen.
Hat das Auto mehr als 5.000 Euro gekostet, ist das Landgericht zuständig. Dort brauchen Sie einen Anwalt.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

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