Kategorie: Zivilrecht |
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Frage: Gebrauchtwagenkauf beim Händler |
| Gefragt am 10.09.2010 15:15 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Sehr geehrter Herr Anwalt! |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten zeigt, dann muss der Verkäufer nach § 476 BGB beweisen, dass der Mangel beim Verkauf noch nicht vorhanden war. Dies gilt auch für gebrauchte KFZ. (NJW-RR 04,268) Sie müssen nur beweisen, dass Sie das Auto bei diesem Händler gekauft haben. Dies können Sie durch Zeugen oder durch die Quittung machen. Nach § 440 BGB müssen Sie dem Verkäufer die Möglichkeit zum Nachbessern geben. Von daher müssen Sie das Auto am Dienstag tatsächlich zunächst wieder abholen. Dabei sollten Sie einen Zeugen mitnehmen, der später bestätigen kann, dass ein Nachbesserungsversuch stattgefunden hat. Wenn sich der Mangel wieder zeigt, müssen Sie das ganze wiederholen und dem Verkäufer eine Frist für die Nachbesserung setzen. Erst wenn auch der 2. Versuch erfolglos war, gilt die Nachbesserung als gescheitert und Sie können das Geld zurück verlangen. Dies sollten Sie dann ebenfalls in Gegenwart von Zeugen machen und wenn der Verkäufer sich dann weigert, müssen Sie den Verkäufer auf Rückzahlung verklagen. Wenn das Auto 5.000 Euro oder weniger gekostet hat, ist das Amtsgericht zuständig. Dort können Sie die Klage selber einreichen. Hat das Auto mehr als 5.000 Euro gekostet, ist das Landgericht zuständig. Dort brauchen Sie einen Anwalt. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort weiter helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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