Kategorie: Wettbewerbsrecht |
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Frage: Orstname in Internetadresse |
| Gefragt am 16.01.2010 13:51 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Sie haben im Endeffekt schon sehr gut und sauber juristisch recherchiert. Ob es sich um eine Haupt- oder einer Unterdomain handelt, ist in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht von Bedeutung. Wie Sie richtig recherchiert haben geht der überwiegende Teil der Rechtsprechung davon aus, dass die Verwendung von Ortsnamen in Domainnamen einen Verstoß gegen das Gesetz zum Schutze vor unlauterem Wettbewerb (UWG) verstößt. Bei dem Urteil aus Hamburg, welches Sie zitiert haben, scheint es sich eher um eine Ausnahme bzw. einen Einzelfall zu handeln. Im Endeffekt möchte ich Ihnen von der Verwendung von Ortsnamen die von ihnen beabsichtigt dringend abraten. Es besteht ansonsten die Gefahr, dass Sie von einem Mitbewerber abgemahnt werden könnten, was erhebliche Anwaltskosten nach sich ziehen würde. In diesem Zusammenhang ist § 14 UWG ( so genannter fliegender Gerichtsstand) das Problem. Diese gesetzliche Bestimmung besagt nämlich, dass ein Wettbewerbsverstoß überall da geahndet werden kann und vor Gericht gebracht werden kann, wo er begangen wurde. Im Internet ist dieses naturgemäß die gesamte Bundesrepublik Deutschland, sodass sich der Mitbewerber, der Sie abmahnen möchte, das Gericht aussuchen kann. Er könnte sich also theoretisch ein Gericht aussuchen, welches die Verwendung von Ortsnamen in Domains für wettbewerbswidrig erklärt. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagnachmittag und ein erholsames Wochenende! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 |
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