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Kategorie: Wettbewerbsrecht

Frage: Gewerbeanmeldung

Gefragt am 13.10.2009 19:43 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019

Sehr geehrte Damen und Herren,
alle Vorbereitungen zur nebenberuflichen Existenzgründung sind abgeschlossen, nunmehr geht es um den Text welcher in unserer Gewerbeanmeldung als Tätigkeitsgebiet stehen wird. "Wir handeln mit erlaubnisfreien chemisch-technischen Produkten (Reinigungsmittel, Polituren etc.) für den KFZ-, Privat- und Gewerbebedarf sowie mit KFZ-Zubehör und Werkstattausstattungen (alles vorwiegend über Onlineshop und Händler, kein Ladengeschäft). Die chemisch-technischen Produkte werden zu einem hohen Prozentsatz für uns produziert um anschliessend unter eigenem Label verkauft zu werden." Auf diesem Label werden wir (laut Gesetz) bei einigen Produkten als Hersteller zu erkennen sein (Private Label). Müssen wir somit in der Gewerbeanmeldung die Herstellung der Produkte als Tätigkeit erwähnen oder reicht hier der Handel (wir müssten ja ansonsten ein Haus Konform der Produktionsstättenverordnung haben)? Wir würden uns über die Erstellung eines Gesetzeskonformen "zweizeilers" zur Abgabe der Gewerbeanmeldung sehr freuen. Der Text in Anführungszeichen könnte hier die Vorgabe sein.

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellte Frage sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Im Endeffekt ist oberste Priorität bei der Gewerbeanmeldung, dass die Angaben zum einen richtig und zum anderen auch vollständig sind.

Nach Ihrer Schilderung sind Sie zumindest in produkthaftungsrechtlicher Hinsicht als Hersteller zu qualifizieren, so dass diese Eigenschaft auch aufzuführen ist.

Demnach könnte in die Gewerbeanmeldung etwa Folgendes geschrieben werden:

Handel mit und Herstellung von erlaubnisfreien chemisch-technischen Produkten (Reinigungsmittel, Polituren etc.) für den KFZ-, Privat- und Gewerbebedarf sowie mit KFZ-Zubehör und Werkstattausstattungen .


Nach Ihrer Schilderung trete nSie nicht nur als Vertrieb, sondern auch als Produzent der betreffenden Waren auf. Demnach müßte dies auc hin der Gewerbeanmeldung zum Tragen kommen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Anwalt,

vielen Dank für die freundliche Auskunft. Wir treten in der Tat aus produkthaftungsrechtlicher Sicht als Produzent auf. Eine kleine Nachfrage hierzu:

Wird unser privates Wohnhaus, welches Firmensitz ist, als Produktionsstätte gesehen oder können wir bei späteren An- und Nachfragen die tatsächliche Produktionsstätte (unser Zuliefrunternehmen) nennen?

Ich bedanke mich nochmals für die nette und kompetente Auskunft.

Mit freundlichem Gruß

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Produktion stellte es grundsätzlich dort, für das Produkt und Produkthaftungsrechtlichen Sinne produziert wird.

Wenn Sie also die Produkte schon direkt beim Hersteller mit den Labels bekleben lassen und das Produkte vom Hersteller fertig zu Ihnen kommt, ist als Produktionstätte Ihr Zulieferunternehmen anzugeben.

Bekleben Sie Ihre Produkte allerdings selber bei Ihnen Zuhause, so würde der letzte Produktionsschritt bei Ihnen stattfinden, sodass in diesem Fall Ihre Adresse und sicherheitshalber die Adresse des Zulieferers zusätzlich anzugeben wäre.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Tag und viel Erfolg mit ihrem geschäftlichen Vorhaben.

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

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