Kategorie: Vertragsrecht |
|---|
Frage: widerrufsrecht |
| Gefragt am 27.04.2011 19:10 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
|
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zum Zwecke der ersten rechtlichen Orientierung wie folgt: Die Kundin möchte sich offensichtlich auf § 312 BGB berufen, auf das Widerufsrecht bei einem sogenannten Haustürgeschäft. Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), soll dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zustehen. Der Grund für den besonderen Verbraucherschutz ist in diesem Fall, dass viele Haustürgeschäfte von einem gewissen Überrumpelungseffekt geprägt sind: Der Kunde schließt das Geschäft ohne ausreichende Überlegung, insbesondere ohne Preisvergleich, oft um dem Vertreter einen Gefallen zu tun oder um ihn loszuwerden. Vor derart zustande gekommenen Geschäften soll der Kunde geschützt werden. In Ihrem Fall ist es jedoch so, dass Sie die Kundin angerufen und selbst und ausdrücklich um einen Besichtigungstermin und Angebotserstellung ersucht hat. Der dann vorgenommene Vertragsschluss kam weder überraschend noch ist die Kundin überrumpelt worden. Insofern greift vorliegend die Ausnahmeregelung des § 312 Abs. 3 Ziffer 1 BGB, so dass hier kein Widerrufsrecht besteht. Die Kundin ist also an den Vertrag gebunden. Sie kann zwar ohne weiteres stornieren, aber Ihnen steht entsprechend den AGB die Stornogebühr von 15% zu. Ich hoffe ich konnte Ihre Frage damit beantworten und die Rechtslage verständlich vermitteln. Falls etwas unklar geblieben sein sollte, nutzen Sie bitte die Möglichkeit, ein Nachfrage zu stellen. Mit freundlichen Grüßen Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt- |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Vertragsrecht!
