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widerrufsrecht

Gefragt am 27.04.2011
19:10 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4031

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich betreibe ein Unternehmen für Haushaltsauflösungen und Entrümpelungen.

Meine Werbung ist über google erreichbar. Ich wurde am 11.04.11 von einer Kundin angrufen und nach einem Besichtigungstermin zwecks Angebotserstellung gefragt. Die Besichtigung erfolgte am 18.04.11.
An diesem Tag kam auch ein Werkvertrag zustande (in der Wohnung der Kundin) zwecks Räumung des Objektes.

Heute bekam ich einen Anruf von der Kundin, welche mir mitteilte, dass Sie vom Vertrag ohne Angaben von Gründen Abstand nehme. Sie berufe sich auf Ihr Widerrufsrecht als Verbraucher.

Auf den Werkverträgen aufgeführten AGBs berechnen wir 15% des Auftragswertes, sollte der Kunde vom bereits bestätigten Vertrages zurücktreten.

Besitzt der Kunde ein Widerrufsrecht wenn er an mich rangetreten ist?

mfg

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.04.2011
19:10 Uhr
 Tobias Rösemeier Tobias Rösemeier Beantwortet am 27.04.2011
19:48 Uhr

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Beantwortet am 27.04.2011 19:48 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4031

Antwort von Tobias Rösemeier (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zum Zwecke der ersten rechtlichen Orientierung wie folgt:

Die Kundin möchte sich offensichtlich auf § 312 BGB berufen, auf das Widerufsrecht bei einem sogenannten Haustürgeschäft.

Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), soll dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zustehen ...



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