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Vertragsänderung Telecom ohne Auftrag

Gefragt am 04.04.2011
12:35 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4148

 

Im Januar 2009 haben wir wegen Wohnungswechsel unseren Vertrag mit Telekom gekündigt. Die Kündigung wurde bestätigt aber nicht durchgeführt.Auf unsere Anfrage hat Telekom uns mitgteilt, dass wir eine Mindesvertragslaufzeit bis zum 23.08.2010 haben, dies da wir im August eine Vertragänderung beantragt hätten.

Wir haben aber zu keinem Zeitpunkt eine Vertragsänderung veranlasst, zumal wir damals schon unseren Umzug planten. Wir haben dies Telekom mehrmals mittgeteilt und erhielten als Antwort nur eine Kopie der Auftragsbestätigung die wir im Original niemals erhalten haben.
Nach unsererm Umzug am 02.04.2009 konnten wir keine Leistungen von Telekom mehr beziehen und haben am 04.01.2010 den Bankeinzug entzogen und die Gebühren für November und Dezember 2009 zurückgebucht.

Nach endlosem Schriftverkehr liegt uns nun der gerichtliche Mahnbescheid vor. Nun wüssten wir gerne wie stehen unsere Chancen vor Gericht Recht zu bekommen, lohnt sich ein Widerspruch oder würden Sie uns empfehlen die Restforderung von Euro 321,16 begleichen.

Mit freundlichen
Grüssen
Bärbel u. Wilfried

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 04.04.2011
12:35 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 04.04.2011
15:55 Uhr

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Beantwortet am 04.04.2011 15:55 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4148

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrte Ratsuchende,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Man muss sehr genau differenzieren.

Sofern man ihnen die Kündigung bestätigt hat, also die Kündigung akzeptiert hat, besteht nach Ablauf der betreffenden Kündigungsfrist grundsätzlich kein Vertragsverhältnis mehr und die Gegenseite hätte auch grundsätzlich keine Forderungen mehr.

Sollte aber lediglich der Eingang der Kündigung bestätigt worden seien, sagt dieses aber grundsätzlich noch nichts über die Rechtmäßigkeit der Kündigung aus. Mit anderen Worten:

Die Bestätigung des Kündigungseingangs beinhaltet nicht automatisch die Wirksamkeit der Kündigung.

Nun zu der Vertragsverlängerung:

Hier muss die Gegenseite beweisen, dass sie eine Vertragsverlängerung beantragt haben. Sollten Sie keine Vertragsverlängerung beantragt haben, so würde sich der Vertrag trotzdem automatisch verlängern und zwar dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß gekündigt hätten ...



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