Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Vertragsänderung Telecom ohne Auftrag |
| Gefragt am 04.04.2011 12:35 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Im Januar 2009 haben wir wegen Wohnungswechsel unseren Vertrag mit Telekom gekündigt. Die Kündigung wurde bestätigt aber nicht durchgeführt.Auf unsere Anfrage hat Telekom uns mitgteilt, dass wir eine Mindesvertragslaufzeit bis zum 23.08.2010 haben, dies da wir im August eine Vertragänderung beantragt hätten. |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Man muss sehr genau differenzieren. Sofern man ihnen die Kündigung bestätigt hat, also die Kündigung akzeptiert hat, besteht nach Ablauf der betreffenden Kündigungsfrist grundsätzlich kein Vertragsverhältnis mehr und die Gegenseite hätte auch grundsätzlich keine Forderungen mehr. Sollte aber lediglich der Eingang der Kündigung bestätigt worden seien, sagt dieses aber grundsätzlich noch nichts über die Rechtmäßigkeit der Kündigung aus. Mit anderen Worten: Die Bestätigung des Kündigungseingangs beinhaltet nicht automatisch die Wirksamkeit der Kündigung. Nun zu der Vertragsverlängerung: Hier muss die Gegenseite beweisen, dass sie eine Vertragsverlängerung beantragt haben. Sollten Sie keine Vertragsverlängerung beantragt haben, so würde sich der Vertrag trotzdem automatisch verlängern und zwar dann, wenn sie nicht ordnungsgemäß gekündigt hätten. Dieses ist aber nach ihrer Schilderung nicht der Fall. Sie haben ja auch noch ein zusätzliches Argument, auf welche sie sich berufen könnten. So schreiben sie, dass sie ab dem 2. April 2009 keine Leistungen mehr beziehen konnten. Dementsprechend hätten sie auch ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die Gebühren ab diesem Zeitpunkt. Voraussetzung hierfür ist, dass sie das Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Gegenseite geltend gemacht haben, was ich ihrer Schilderung so nicht entnehmen kann,wovon ich aber zunächst ausgehe ( sollte dieses nicht so gewesen sein, so bitte ich um einen entsprechenden Hinweis, damit ich im Rahmen der Nachfrageoption hierzu abschließend Stellung nehmen kann). Selbst wenn sie einen Mindestvertragslaufzeit gehabt haben und ihr Vertrag eine Verlängerungsklausel für den Fall, dass nicht gekündigt wird, beinhaltet hätte, dann hätte es aufgrund der Kündigung nicht zu einer (stillschweigenden) Vertragsverlängerung kommen können. Außerdem haben sie ja nicht nachweisbar einen Verlängerungsantrag gestellt. Da es hier Verteidigungsmöglichkeiten gibt, rate ich Ihnen dringend an einen Rechtsanwalt vor Ort mit der abschließenden Klärung der Sach- und Rechtslage und gegebenenfalls der Einlegung eines Widerspruchs zu beauftragen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 |
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