Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Vertragsbruch, obwohl kein Vertrag unterschrieben und nur Zusage per Email gesendet worden ist |
| Gefragt am 13.10.2010 16:51 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
für den Auftritt einer Band besteht grundsätzlich kein Formzwang. Somit kann der Vertrag auch per E Mail geschlossen werden. Da eine Vergütung nach Tagen 1.500 Euro für einen Tag vereinbart war, kann nach § 621 Nr. 1 BGB jeden Tag für den Ablauf des folgenden Tages gekündigt werden, wenn in dem Vertrag nichts anderes vereinbart war. Der von Ihnen erfolgte Widerruf kann durchaus eine solche Kündigung gewesen sein, so dass Sie dann keinen Schadenersatz leisten müssen. Sollte in dem Vertrag vereinbart worden sein, dass eine Kündigung vor dem Konzert nicht möglich ist, würde tatsächlich ein Vertragsbruch vorliegen. Zu dem zu ersetzenden Schaden würde dann auch der entgangene Gewinn gehören. Nun zu Ihrem konkreten Vertrag und dem Schreiben des Kollegen, welche mit etwas Verspätung nun doch übermittelt wurden. Bei Ihnen ergibt sich die Pflicht zum Schadensersatz tatsächlich aus Nr. 14 des Vertrages. Dass die Vertragsbestätigung auf dem selben Blatt auf dem der Vertrag war oder auf einer extra E Mail erfolgte, ist unerheblich, wenn die Bestätigungs E Mail sich eindeutig auf den Vertrag bezog. Da wie oben dargelegt, kein Formzwang besteht. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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