Frage zu Vertragsrecht
19:06 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 1762 | Bewertung 5/5
Verkauf einer Immobilie über Makler
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten unsere Eigentumswohung verkaufen und haben einem Makler einen qualifizierten Alleinauftrag erteilt, der die Passage enthält:
"Dieser qualifizierte Alleinauftrag bezieht sich auf den Nachweis von Kaufinteressenten oder die Vermittlung des Kaufvertragsabschlusses."
Bei der Auftragserteilung wurde über den zu erzielenden Kaufpreis gesprochen. Die Schätzung des Maklers lag zwischen 250000 und 265000 EUR, unsere eigene Vorstellung bei 315000 EUR. Daher steht jetzt im Vertrag:
"Zunächst bieten wir das Objekt zu einem Kaufpreis von 315000 EUR an. Das realistische Kaufpreisvolumne sehen wir jedoch im Bereich zwischen 250000 und 265000 EUR."
Frage A:
Angenommen der Makler findet potenzielle Käufer, die bereit sind das Objekt für 265000 EUR zu kaufen und ein Verkauf kommt nur deshalb nicht zustande, weil wir uns als Verkäufer weigern für weniger als 315000 EUR zu verkaufen.
Kann in diesem Fall der Makler von uns die Courtage oder eine Entschädigung verlangen, da er ja Kaufinteressenten gefunden hat?
Frage B:
Wenn der Makler nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer möglicherweise überhöhten Preisvorstellung keine Interessenten findet, kann er uns dann dazu verpflichten, das Objekt zu einem "marktgerechten" Preis anzubieten?
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Bevor wir den Makler kontaktierten, haben wir die Wohnung selbst im Internet angeboten und es kam der Kontakt mit Interessent "Mustermann" zustande, der aber noch kein konkretes Kaufangebot unterbreitet hatte. Wir setzten ihm eine Frist bis zum 01.05.2012.
Bei der Beauftragung am 23.04.2012 haben wir den Makler auf diesen Umstand hingewiesen und "Mustermann" wurde namentlich von einer Courtage ausgeschlossen mit dem Passus:
"Von der Courtage ausgeschlossen (bis zum 01.05.2012) sind folgende Kunden: Mustermann"
Mustermann hatte bisher keinen Kontakt zum Makler.
Frage C:
Ist der Makler gemäß Vertrag berechtigt, von uns oder von "Mustermann" eine Provision zu verlangen, wenn während der Vertragslaufzeit ein Kaufvertrag mit "Mustermann" über uns zustande kommt?
Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Sascha Menzel
Fragesteller
Gefragt am 03.05.2012 19:06 Uhr
Antwort
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihren Fragen:
A.
Angenommen der Makler findet potenzielle Käufer, die bereit sind das Objekt für 265000 EUR zu kaufen und ein Verkauf kommt nur deshalb nicht zustande, weil wir uns als Verkäufer weigern für weniger als 315000 EUR zu verkaufen. Kann in diesem Fall der Makler von uns die Courtage oder eine Entschädigung verlangen, da er ja Kaufinteressenten gefunden hat?
Ich gehe davon aus, dass die Provision dann fällig ist, wenn durch den Nachweis oder die Vermittlung des Maklers der Hauptvertrag zustande gekommen ist. In jedem Fall sind Sie nur dann zur Zahlung der Courtage verpflichtet, wenn der Hauptvertrag zustande kommt, nicht vorher. Von daher werden Sie einen Schadensersatz nicht zahlen müssen, wenn ein Vertrag einmal nicht mit einem Interessenten zustande kommt.
B.
Wenn der Makler nach Ablauf einer bestimmten Frist aufgrund einer möglicherweise überhöhten Preisvorstellung keine Interessenten findet, kann er uns dann dazu verpflichten, das Objekt zu einem "marktgerechten" Preis anzubieten?
Nein, das kann er nicht. Sie sind Eigentümer und entscheiden, für wieviel Sie die Wohnung verkaufen wollen.
C.
Ist der Makler gemäß Vertrag berechtigt, von uns oder von "Mustermann" eine Provision zu verlangen, wenn während der Vertragslaufzeit ein Kaufvertrag mit "Mustermann" über uns zustande kommt?
Das ist so eine Sache. Handelt es sich bei Ihrem Vertrag um einen Indvidualvertrag, also nicht um einen solchen, der formularmäßig für eine Vielzahl von Verträgen gemacht ist, kann der Makler Sie wegen eines Eigengeschäftes dann in die Haftung nehmen, wenn es vertraglich vereinbart ist. Ist das nicht vereinbart, haften Sie nicht. Von Mustermann kann er dann Provision verlangen, wenn der Makler dem Mustermann das Objekt gezeigt haben sollte und ihm mitgeteilt hat, dass im Falle des Vertragsschlusses eine Provision an Ihn, also den Makler, fällig ist.
Bei Unklarheiten fragen Sie nach.
Mit freundlichen Grüßen
Scholz
Rechtsanwalt
Nachfrage des Fragestellers
Nachgefragt am 03.05.2012 19:06 Uhr
zu Frage A:
Ich gehe davon aus, dass die Provision dann fällig ist, wenn durch den Nachweis oder die Vermittlung des Maklers der Hauptvertrag zustande gekommen ist.
Ist mit Hauptvertrag der Kaufvertrag gemeint?
Rückantwort von Andreas Scholz
Beantwortet am 03.05.2012 19:35 Uhr
Anmerkung der Redaktion:
Herr RA Scholz konnte hier nicht mehr antworten, da die Frage vor der Rückantwort bereits bewertet war.
Daher hat er uns seine Antwort per Email zukommen lassen.
Ja, damit ist der Kaufvertrag gemeint.
Ich konnte die Nachfrage nicht beantworten, weil der Fragesteller schon bewertet hatte.
Vielen Dank
MfG
Scholz
Rechtsanwalt
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