Schritt 1Schritt 2Schritt 3Schritt 4
Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht"

Rückgaberecht bei Meterware

Gefragt am 08.11.2012
12:54 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4233

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich verkaufe über meinen Onlineshop Meterware, es handelt sich um Rollenware die auf Kundenwunsch angefertigt wird.

Ein ähnliches Produkt können Sie auf folgender Verkaufsplattform einsehen:

http://www.ebay.de/itm/270877796961?hlp=false

In meinen Wiederrufsbelehrungen haben ich folgenden Ausschluss vermerkt:

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde, zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger von Ihnen entsiegelt worden sind oder zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, es sei denn, dass Sie ihre Vertragserklärung telefonisch abgegeben haben.

Nun hat ein Kunde den Artikel reklamiert und verlangt die Rückgabe. Dieser besteht darauf, das es sich um keine Sonderanfertigung handelt,weil wir in unserem Angebot ein Dropdownmenü ( wie im Beispiel ) verwenden.

Es ist aber tatsächlich so das wir die Artikel immer von der Rolle auf Länge zuschneiden, d.h. wenn wir hier jedem Kunde das Recht auf eine Rücksendung gewähren würden, wäre das für uns nur mit erheblichen Mehrkosten realisierbar ( d.h. wir bräuchten für jede Größe einen Lagerplatz für die Retoure und bei über 200 Designs und 30 Größen die wir anfertigen sind das ca. 600 Stellplätze für die Retouren...) , wodurch wir gezwungen wären diesen Geschäftsbereich aufzugeben.

Wie sieht hier die Rechtslage aus ?

Bin ich als Händler wirklich gezwungen die Ware zurückzunehmen, wenn ich bei Meterware so ein Dropdownmenü in meinem Angebot verwende ?

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.11.2012
12:54 Uhr
 Bernhard Müller Bernhard Müller Beantwortet am 08.11.2012
13:38 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 08.11.2012 13:38 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4233

Antwort von Bernhard Müller (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

in diesem Punkt sind Ihre Widerrufsbelehrungen nicht eindeutig. Man kann diese so auslegen, dass es eine Sonderanfertigung ist, weil die Ware für den Kunden auf dessen Wunsch zugeschnitten ist, aber auch so, dass es keine Sonderanfertigung ist, da der Eindruck entsteht, Sie hätten ein Lager, bei dem sämtliche Größen bereits fertig zugeschnitten vorhanden sind ...



... Interessiert Sie diese Frage ebenfalls? Sie können für € 7,50 die Antwort vollständig einsehen.

Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht"



War diese Antwort hilfreich?

Ja! Nein!

Für 9 Personen war diese Antwort hilfreich.




Haben Sie auch eine Frage? Weitere Fragen zum Thema "Vertragsrecht"
Jetzt eigene Frage stellen!
So einfach funktioniert's
  1. Wählen Sie oben im Menü das Themengebiet aus
  2. Formulieren Sie Ihre Frage
  3. Einsatz festlegen (z.B. 20,- €)
  4. Ihre Frage wird beantwortet
Das sind Ihre Vorteile
  • Antworten ausschließlich durch Experten, die entsprechende Qualifikationen nachgewiesen haben
  • kein Risiko - keine versteckten Kosten
  • Schnelle Antwort der Experten
  • Sichere Übertragung Ihrer Daten mit SSL-Verschlüsselung