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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Rechtslage bei Pitch (Agenturwettbewerb)

Gefragt am 22.06.2010 12:17 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Wer kann mir sagen, ob es für ein einen Pitch ausschreibendes Unternehmen eine rechtliche Verpflichtung gibt, bei diesem auch eine Agentur als Sieger ernennen zu müssen.

Hintergrund:
Was macht der Kunde, wenn alle eingeladenen Werbeagenturen ein unbrauchbares Konzept vorlegen?

Besteht eine Verpflichtung für das Unternehmen, eine Agentur für die gestalterische Leistung auszahlen zu müssen?

Für eine kurze Information – ggf. mit einem rechtlichen Bezug – wäre ich Ihnen sehr dankbar.

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Sachverhaltsschilderung dürfte ein Preisausschreiben gemäß § 661 BGB vorliegen. Nach Absatz 2 Satz 1 entscheidet der Auslobende (das ausschreibende Unternehmen) ob eine erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht.
Wenn keines der Konzepte brauchbar ist, muss auch nicht bezahlt werden.
Allerdings darf das ausschreibende Unternehmen die gestalterische Leistung beziehungsweise deren Ergebnis dann auch nicht nutzen. Denn wenn das ausschreibende Unternehmen dieses nutzt, erklärt es damit durch schlüssiges handeln, dass es dieses Konzept für brauchbar hält.

Im Anhang finden Sie den Text des § 661 BGB.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Anhang:

§ 661 BGB
(1) Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
(2) Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich.
(3) Bei Bewerbungen von gleicher Würdigkeit finden auf die Zuerteilung des Preises die Vorschriften des § 659 Abs. 2 Anwendung.
(4) Die Übertragung des Eigentums an dem Werk kann der Auslobende nur verlangen, wenn er in der Auslobung bestimmt hat, dass die Übertragung erfolgen soll.

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank zunächst für Ihr Feedback.
Ob ein Pitch einem Preisausschreiben entspricht, kann ich nicht beurteilen.

Ich möchte Ihnen daher hier einen kurzen Auszug aus einer Stellungnahme, die ich im Internet gefunden habe, vorlegen, welche den Sachverhalt etwas anders erklärt:


Was passiert denn eigentlich, wenn das Unternehmen am Ende des Pitches keine Leistung annimmt, sondern sich auf eine "interne Lösung" zurückzieht?

Das geht ohne weiteres nicht: Die Ausschreibung eines Pitches beinhaltet eine rechtliche Verpflichtung, dem Gewinner den versprochenen Auftrag zu erteilen. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine sog. Auslobung (§657 BGB), die ein bindendes Versprechen zum Gegenstand hat.

Auch der oben zitierte § 241 Abs. (2) BGB hilft hier weiter: Das Fairnessgebot fordert dem Unternehme eine faire Durchführung des Pitches ab. Ohne einen gewichtigen Grund dürfen Verträge (und ein Pitch ist ein vertragliches Verhältnis) nicht abgebrochen werden.

Entscheidet sich das Unternehmen nicht für einen Gewinner ist es in der Pflicht zu begründen, warum es seine eigenen Spielregeln ("der Beste gewinnt") nicht eingehalten hat. Das einzige Argument, das es hierfür geben kann ist, dass alle eingelieferten Konzepte schlecht waren. Dann müssen aber auch fundiert Mängel in den Konzeptionsarbeiten dargelegt werden. Die pauschale Wertung "alles Schrott" reicht nicht aus.

(Partnerkanzlei Karsten und Schubert)


Was gilt nun?
Ist der Auftraggeber verpflichtet, einen Gewinner des Pitches zu ernennen und seine graphische Leistung zu bezahlen?

Nochmals Danke im Voraus für Ihr Feedback.


Mit freundlichen Grüßen

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

die Auslobung wird in den §§ 657 bis 661a BGB behandelt. Das Preisausschreiben ist also eine Unterform der Ausschreibung.
Von daher gibt es zwischen der Aussage, dass es eine Auslobung ist, und der Aussage, dass es ein Preisausschreiben ist, keinen Widerspruch.

Wenn ein Gewinner existiert, dann muss dem Gewinner auch die ausgelobte Leistung (der Preis) gezahlt werden. Wenn aber alle eingereichten Konzepte unbrauchbar sind, gibt es auch keinen Gewinner, dem die Leistung gezahlt werden muss. Denn die Handlung, für die eine Belohnung versprochen wurde, war ja ein brauchbares Konzept vorzulegen.
Dass das ausschreibende Unternehmen in der Lage sein sollte, zu begründen, warum es die Konzepte für unbrauchbar hält, ist selbstverständlich.
Wenn sogar eine interne Lösung gefunden wurde, kann die Begründung durch einen Vergleich der internen Lösung mit den externen Angeboten geschehen, indem aufgezeigt wird, was an der internen Lösung besser ist, als an den externen Bewerbungen.

Wenn eine der externen Bewerbungen brauchbar und besser als die interne Lösung ist, dann ist dieser externe Bewerber natürlich der Sieger und erhält den Auftrag.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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