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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Rücktritt Immobilienkaufvertrag

Gefragt am 08.05.2011 19:01 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035

Habe Wohnung gekauft und nach Kauf festgestellt, daß starker Schimmelbefall besteht. Will Rücktritt erklären. Da Bezahlung schon erfolgt ist nun meine Frage: Die Bezahlung ging an verschiedene Banken zur Ablösung der Grundschuld und nur etwa 10% direkt an den Verkäufer. Gibt es die Möglichkeit nach Rücktritt das Geld von den Banken zurück zu bekommen? Beim Verkäufer wird nichts zu holen sein. Wenn der Kauf Rückgängig gemacht wird ist m.E. doch auch die Ablösung der Grundschulden nicht mehr rechtens. Wie lange dauert so etwas? Wie ist die Aussicht auf Erfolg (Rücktrittsgrund ist 100 % sicher auch die Arglist ist 100 % sicher nachweisbar)
Vielen Dank für schnelle Antwort

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Antwort

Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zum Zwecke der ersten rechtlichen Orientierung wie folgt:

Ein wirksamer Rücktritt vom Kaufvertrag begründet ein sogenanntes Rückanwicklungsschuldverhältnis.

Die vertraglichen Leistungspflichten werden durch den Rücktritt in vertragliche Rückgewähransprüche umgesteuert (§ 346 Abs.1 BGB).

Jede Partei hat die erbrachten Leistungen zurückzugewähren.

Vorliegend bedeutet dies, dass die Immobilie Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaupreises zurückzuübertragen ist.
Hierneben bestehen Schadensersatzansprüche.

Eine Rückabwicklung der Grundschuldablösungen ist allerdings nicht möglich. Der Kaufpreis ist auf Anweisung des Verkäufers an die Banken geflossen. Die Banken sind selbst nicht Vertragsparteien, so dass diese nicht zur Rückführung des Geldes verpflichtet sind. Vielmehr sind im Gegenzuge die Grundschulden gelöscht worden. Dies war und ist leider rechtmäßig geschehen und kann auch nicht Ansehung der Rückabwicklung des Kaufvertrages rückgängig gemacht werden.

Einzig vom Verkäufer kann die Rückzahlung des Kaufpreises und darüber hinaus sicherlich auch Schadensersatz verlangt werden.

Im Ergebnis dürfte angezeigt sein, Alternativen ins Auge zu fassen, wie Minderung des Kaufpreises und damit einhergehend Rückforderung eines angemessenen Minderungsbetrages, den der Verkäufer hoffentlich eher in der Lage ist aufzubringen kann bzw. Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches für die Aufwendungen zur Beseitigung der bauseitigen Ursachen der Schimmelbildung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen angemessenen Überblick über die Rechtslage geben.

Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass eine Online-Beratung keine anwaltliche Beratung vor Ort ersetzen kann und soll.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
-Rechtsanwalt-

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