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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: mm-Markisen akzeptiert Gewaehrleistungssfall nicht

Gefragt am 01.11.2010 17:14 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1078

Die Markisenfirma mm-Markisen bietet laut Rechnung drei Jahre Gewaehrleistung auf ihre Markisenkonstruktion. Nach dem zweiten Sommer hat sich schon der erste Halter verbogen und die Markise haengt heute schief. Meinen Vorwurf, die Halter der Markise sind fuer diesen Montagefall nicht ausreichend konstruiert bzw. die Markise sei von mm-Markisen nicht richtig montiert worden weshalb sich der Halter verbogen hat, wird von mm-Markisen nicht akzeptiert. Die Firma behauptet, es seien die Februarwinde Schuld an dem verbogenen Halter, und dies, obwohl die Markise im Februar nicht ausgefahren war und obwohl an der Markise ein von mm-Markisen mitgelieferter Windwaechter ist, der die Markise einfahren soll, wenn starke Winde herrschen.
Auch nach mehreren Emails und vielen Telefonaten bleibt die Firma auf ihrem Standpunkt, dass sich die Markise durch meine Schuld verbogen haette: "Es koenne nicht sein, dass sich eine mm-Markise verbiegt".
Koennen Sie mir sagen welche Moeglichkeiten ich habe, meine Gewaehrleistungsansprueche gegen mm-Markisen durchzusetzen? Wie sollte ich mich in diesem Fall weiter verhalten?
Im Anhang finden Sie den Kaufvertrag mit der Gewaehrleistungsfrist, Bilder des verbogenen Halters sowie meinen bisherigen Schriftverkehr mit mm-Markisen.
Vielen Dank im Voraus!

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hier kommt es in der Tat auf die Frage an, ob man Ihnen die Schuld daran geben kann, dass die Markise beschädigt ist oder nicht.

In der Tat muss die Markise bei starkem Wind eingezogen werden.

Aber hier müsste Ihnen die Firma erstmal beweisen, dass Sie das nicht getan haben.

Sie sollten weiterhin auf Ihrem Gewährleistungsanspruch bestehen und von der Firma die Reparatur verlangen. Dazu setzen Sie eine Frist von längstens 14 Tagen.

Leider lag der Frage kein Anhang bei, aber ich denke, dass ist auch nicht erforderlich.

Reagiert die Gegenseite nicht, können Sie auch den Rücktritt vom Vertrag erklären.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

Nachfrage
Sie empfehlen vom Vertrag zurueck zu treten, ist das 2,3 Jahre nach dem Kaufdatum jedoch innerhalb der Gewaehrleistungszeit von 3 Jahren noch moeglich? Kann ich dabei (theoretisch) davon ausgehen, den kompletten Kaufpreis zurueck erstattet zu bekommen?
Gibt es hierzu eine Rechtsprechung bzw. auf welche Gesetze und Paragrafen kann ich mich berufen?
Vielen Dank fuer Ihre Bemuehungen!

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Soweit die Markise mangelhaft ist und der Verkäufer nicht nachbessert, können Sie immer noch vom Kaufvertrag zurücktreten, §§ 437, 434, 323 BGB.

Allerdings werden Sie nach mehr als 2 Jahren dann nicht mehr den vollen Kaufpreis zurück erhalten, sondern sich einen kleinen Betrag als Wertminderung anrechnen lassen müssen, § 347 BGB.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfe und verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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