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Mängelbeseitigungsrecht bei Produkten 2. Wahl

Gefragt am 23.09.2009
13:37 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4498 | Bewertung 4.3/5

 

Wir (Stahlbauunternehmen;Rechtsform GmbH) haben für einen Kunden eine Einhausung basierend auf einem VOB/B Vertrag erstellt.
Dafür hat unser Unterlieferant von 2. Wahl Trapezbleche geliefert und auf der Rechnung den folgenden Text vermerkt: "Für Ware 2. Wahl gilt: keine Garantie & kein Umtausch!".
Nun hat unser Kunde bezüglich dieser Trapezbleche nach ca. 2 Jahren einen Mangel (außen sind 2 Beulen aufgetreten) angezeigt.
Meine Frage: Können wir bezüglich des Mangels Rückgriff auf den Lieferanten nehmen? Falls nein, wäre es denn ohne diesen Rechnungsvermerk möglich oder ist die Sachmängelhaftung grundsätzlich bei Ware 2. Wahl ausgenommen?

Für die Beantwortung der Fragen besten Dank im voraus!

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.09.2009
13:37 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 23.09.2009
14:23 Uhr

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Beantwortet am 23.09.2009 14:23 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4498 | Bewertung 4.3/5

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

im Ihrem Falle gelten besondere Regeln für die Gewährleistung für Unternehmer. Diese dürfen in der Tat die Gewährleistung ausschließen.

Fraglich ist in Ihrem Falle nur, ob der Gewährleistungsausschluss auch wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. Grundsätzlich gilt unter Handelsleuten das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Annahme desselben. Wenn daher Inhalt des Kaufs der Bleche von vornherein war, dass diese nur unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft werden, so wäre in dem Rechnungsvermerk tatsächlich eine Bestätigung zu erblicken, die Sie dadurch angenommen haben, dass Sie sich nicht weiter dazu geäußert haben ...



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