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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Mängelbeseitigungsrecht bei Produkten 2. Wahl

Gefragt am 23.09.2009 13:37 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032
Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen) Mängelbeseitigungsrecht bei Produkten 2. Wahl , 4.3 von 5 bei 1 Bewertungen Wir (Stahlbauunternehmen;Rechtsform GmbH) haben für einen Kunden eine Einhausung basierend auf einem VOB/B Vertrag erstellt. Dafür hat unser Unterlieferant von 2. Wahl Trapezbleche geliefert und auf der Rechnung den folgenden Text vermerkt: "Für Ware 2. Wahl gilt: keine Garantie

Wir (Stahlbauunternehmen;Rechtsform GmbH) haben für einen Kunden eine Einhausung basierend auf einem VOB/B Vertrag erstellt.
Dafür hat unser Unterlieferant von 2. Wahl Trapezbleche geliefert und auf der Rechnung den folgenden Text vermerkt: "Für Ware 2. Wahl gilt: keine Garantie & kein Umtausch!".
Nun hat unser Kunde bezüglich dieser Trapezbleche nach ca. 2 Jahren einen Mangel (außen sind 2 Beulen aufgetreten) angezeigt.
Meine Frage: Können wir bezüglich des Mangels Rückgriff auf den Lieferanten nehmen? Falls nein, wäre es denn ohne diesen Rechnungsvermerk möglich oder ist die Sachmängelhaftung grundsätzlich bei Ware 2. Wahl ausgenommen?

Für die Beantwortung der Fragen besten Dank im voraus!

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

im Ihrem Falle gelten besondere Regeln für die Gewährleistung für Unternehmer. Diese dürfen in der Tat die Gewährleistung ausschließen.

Fraglich ist in Ihrem Falle nur, ob der Gewährleistungsausschluss auch wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. Grundsätzlich gilt unter Handelsleuten das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Annahme desselben. Wenn daher Inhalt des Kaufs der Bleche von vornherein war, dass diese nur unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft werden, so wäre in dem Rechnungsvermerk tatsächlich eine Bestätigung zu erblicken, die Sie dadurch angenommen haben, dass Sie sich nicht weiter dazu geäußert haben.

Lag dem Kauf der Bleche im Vorhinein aber nicht zugrunde, dass hier keine Gewährleistung erfolgen sollte, wurde Ihnen diese Absicht der Verkäufers also erst mit Kenntnisnahme des Rechnungsvermerks bekannt, so wäre der Ausschluss nicht wirksam. Tatsächlich hätte dann ein neues Angebot des Verkäufers vorgelegen.

Problematisch ist in Ihrem Falle aber, dass in mglw. in Kenntnis des Rechnungsvermerks das Material angenommen haben, damit der Kaufvertrag über die Bleche im Wege konkludenten Verhaltens zustande kam. Dies wäre im Falle eines Rechtsstreits gerichtlich zu klären. Einzelfallgesichtspunkte spielen hier eine Rolle.

Jedenfalls träfe Sie im Falle eines Rechtsstreits die Beweislast dafür, dass ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht vorliegt. Den Beweis könnten Sie durch Zeugen anbieten, die bestätigen könnten, wie die Vertragsverhandlungen ausgesehen haben, also konkret, dass nie ein Gewährleisungsausschluss beabsichtigt gewesen sei.

Jedenfalls auch müssen Sie damit rechnen, dass die Gegenseite sich gegen Gewährleistungsansprüche Ihrerseits aufgrund des von Ihnen erwähnten Rechnungsvermerks rechtlich zur Wehr setzen wird, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht unwahrscheinlich ist, wollen Sie Ansprüche gegen den Verkäufer der Bleche geltend machen.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.
Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Können Sie auch die zweite Frage beantworten, also ob 2 . Wahl Produkte grundsätzlich von der Sachmängelhaftung ausgenommen sind?

Danke!

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

nein, von Gesetzes wegen sind Produkte, die als 2. Wahl vom Verkäufer gekennzeichnet sind, nicht von der Gewährleistung ausgeschlossen. Ob Gewährleistungsrecht zwischen Kaufleuten zur Anwendung kommen soll oder nicht, obliegt allein vertraglichen Vereinbarungen. Der Verkauf von als 2. Wahl gekennzeichneten Produkten unterliegt daher auch unter Kaufleuten solange der gesetzlichen Gewährleistung, als diese nicht vertraglich ausgeschlossen worden ist.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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