Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Mängelbeseitigungsrecht bei Produkten 2. Wahl |
| Gefragt am 23.09.2009 13:37 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Bewertung: 4,3 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
im Ihrem Falle gelten besondere Regeln für die Gewährleistung für Unternehmer. Diese dürfen in der Tat die Gewährleistung ausschließen. Fraglich ist in Ihrem Falle nur, ob der Gewährleistungsausschluss auch wirksamer Vertragsbestandteil geworden ist. Grundsätzlich gilt unter Handelsleuten das Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Annahme desselben. Wenn daher Inhalt des Kaufs der Bleche von vornherein war, dass diese nur unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft werden, so wäre in dem Rechnungsvermerk tatsächlich eine Bestätigung zu erblicken, die Sie dadurch angenommen haben, dass Sie sich nicht weiter dazu geäußert haben. Lag dem Kauf der Bleche im Vorhinein aber nicht zugrunde, dass hier keine Gewährleistung erfolgen sollte, wurde Ihnen diese Absicht der Verkäufers also erst mit Kenntnisnahme des Rechnungsvermerks bekannt, so wäre der Ausschluss nicht wirksam. Tatsächlich hätte dann ein neues Angebot des Verkäufers vorgelegen. Problematisch ist in Ihrem Falle aber, dass in mglw. in Kenntnis des Rechnungsvermerks das Material angenommen haben, damit der Kaufvertrag über die Bleche im Wege konkludenten Verhaltens zustande kam. Dies wäre im Falle eines Rechtsstreits gerichtlich zu klären. Einzelfallgesichtspunkte spielen hier eine Rolle. Jedenfalls träfe Sie im Falle eines Rechtsstreits die Beweislast dafür, dass ein wirksamer Gewährleistungsausschluss nicht vorliegt. Den Beweis könnten Sie durch Zeugen anbieten, die bestätigen könnten, wie die Vertragsverhandlungen ausgesehen haben, also konkret, dass nie ein Gewährleisungsausschluss beabsichtigt gewesen sei. Jedenfalls auch müssen Sie damit rechnen, dass die Gegenseite sich gegen Gewährleistungsansprüche Ihrerseits aufgrund des von Ihnen erwähnten Rechnungsvermerks rechtlich zur Wehr setzen wird, so dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht unwahrscheinlich ist, wollen Sie Ansprüche gegen den Verkäufer der Bleche geltend machen. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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