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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Kündigung eines Kreditvertrags seitens Darlehensgeber

Gefragt am 02.06.2010 04:21 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Sehr geehrte Damen und Herren,

zum Bau unseres Einfamilienhauses haben meine Frau (Tochter) und ich (Schwiegersohn) gesamtschuldnerisch mit der Schwiegermutter einen zinslosen Kreditvertrag mit zehnjähriger Laufzeit (bis 2016) abgeschlossen. Von der Kreditsumme wurden von mir während der Ehezeit bereits 3000 Euro vorzeitig rückgezahlt, so dass die geschuldete Summe zur Zeit noch 8.000 Euro beträgt. Nun erhalte ich ein Rechtsanwaltschreiben, der Kreditvertrag würde außerordentlich gekündigt. Begründung: Scheidung, Darlehen wurde zinslos gewährt, damit handele es sich um reine Gefälligkeit, weshalb keine Anforderungen an den wichtigen Grund zu stellen sind (BGH NJW 1986, 978, 980, Münchner Kommentar § 314 Rn. 12), Wegfall der Geschäftsgrundlage, da die Tochter das Haus verlassen musste und das Darlehen erkenbar zur Schaffung eines EFH und damit zur Unterstützung der Lebensführung der Tochter geleistet wurde, BGH habe erst kürzlich bestättig, dass unentgeltliche Zuwendungen von Schwiegereltern bei Scheitern der Ehe zurückgefordert werden können (BGH, Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06), ausserdem sei die Tochter (Beamtin im mittleren Dienst) vermögenslos, deshalb sei bei ihr nichts zu holen, weshalb ich zahlen müsse.

Für kurze Orientierung, ob die Begründung für die ausserordentliche, vorzeitige Kündigung des Vertrags seitens des Darlehensgebers rechtens ist wäre ich dankbar.

Mit freundichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

bei Zuwendungen der Schwiegereltern an die Schwiegerkinder ist oft tatsächlich das Bestehen der Ehe die Geschäftsgrundlage.
Die Schwiegereltern wollen, dass das eigene Kind einen dauerhaften Vorteil davon hat. Dieser fällt weg, wenn die Ehe scheitert und die Tochter nicht mehr in dem Haus wohnt.
Die Zuwendung besteht darin, dass für den Kredit keine Zinsen verlangt wurden.
Es stimmt auch, dass bei Gefälligkeiten keine großen Anforderungen an den außerordentlichen Kündigungsgrund gestellt werden können.
Bei Gesamtschuldnern kann der Gläubiger sich auch aussuchen, von wem er die Leistung fordert. Ob Ihre geschiedene Frau wirklich kein Geld hat, ist dabei unwichtig.

Von daher ist die Begründung des Kollegen durchaus vertretbar und die Kündigung rechtmäßig.

Wenn Sie den Kredit zurückzahlen, haben Sie jedoch eventuell einen Anspruch gegen Ihre geschiedene Frau, dass diese Ihnen die Hälfte zurückzahlt. ( § 426 II BGB)
Hier können Sie Ihre geschiedene Frau verklagen und anschließend vollstrecken. Sollte Ihre geschiedene wirklich vermögenslos sein, würde dies dazu führen, dass Sie Ihrer Frau die eidesstattliche Versicherung (im Volksmund auch als „Offenbarungseid" bezeichnet) abnehmen lassen können.
Sie können Ihre Schwiegermutter ja fragen, ob sie diese Konsequenzen berücksichtigt hat. Eventuell führt dies zur Rücknahme der Kündigung.

Wenn die Schwiegermutter jedoch trotzdem auf der Kündigung besteht, ist dies durchaus rechtmäßig.


Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für Ihre schnelle und informative Antwort.

Erlauben Sie bitte noch eine Nachfrage: wie sieht es in Bezug auf das Wohnen der Tochter (der Schwiegermutter) im Eigenheim aus (BHG-Urteil vom 03.02.2010 - XII ZR 189/06)?

Stimmt es, dass in der Regel nur eine teilweise Rückzahlung möglich
ist, sofern das eigene Kind (Tochter der Schwiegermutter) einen längeren Zeitraum in den Genuss der Schenkung gekommen (zum Beispiel durch das Leben in einer geschenkten Wohnung)?

Meine zukünftige Ex-Ehefrau hat immerhin ab Ende 2007 - zum Oktober 2009 im gemeinsamen Haus leben können. Danach ist es den Kindern und mir zugewiesen worden.

Für Ihre Antwort haben Sie vielen Dank!

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

lassen Sie mich zunächst auf die zusätzliche Information eingehen, dass Ihnen das Haus zugewiesen wurde. Aus Ihrer ursprünglichen Frage ging nicht hervor, warum Ihre Ex aus dem Haus ausziehen mußte.
Wenn Ihnen das Haus durch gerichtliche Entscheidung zugewiesen wurde, ist dies eine Bestimmung im Sinne des § 426 I 1 BGB dahin, dass Sie die danach fälligen Kreditraten auch im Innenverhältnis allein zahlen müssen, Sie also keinen Ausgleichsanpruch gegen Ihre Frau haben, weil Ihnen auch der Nutzen an dem Haus allein zusteht.

Nun zu Ihrer Nachfrage

Grundsätzlich ist es richtig, dass Schenkungen nur teilweise zurückgefordert werden können, wenn das eigene Kind längere Zeit in den Genuß der Schenkung gekommen ist. Das leben im geschenkten Haus, ist dafür auch ein gutes Beispiel.

Geschenkt wurde in Ihrem Fall jedoch nicht das Geld für das Haus, sondern der Zinsvorteil. Das Geld selber war nur geliehen.

Hätten Sie den Kredit bei einem anderen aufgenommen, dann hätten Sie von 2007 bis 2016 jedes Jahr Zinsen zahlen müssen.
Wenn Sie jetzt einen Kredit bei einem anderen aufnehmen, um den Kredit bei Ihrer Schwiegermutter zurückzahlen zu können, müssen Sie nur von jetzt bis 2016 Zinsen zahlen.
Die Zinsen, die Sie von 2007 bis jetzt nicht bezahlen mußten, sind der Teil des Geschenks, der nicht zurückgefordert werden kann.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

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