Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Kündigung eines Kreditvertrags seitens Darlehensgeber |
| Gefragt am 02.06.2010 04:21 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
bei Zuwendungen der Schwiegereltern an die Schwiegerkinder ist oft tatsächlich das Bestehen der Ehe die Geschäftsgrundlage. Die Schwiegereltern wollen, dass das eigene Kind einen dauerhaften Vorteil davon hat. Dieser fällt weg, wenn die Ehe scheitert und die Tochter nicht mehr in dem Haus wohnt. Die Zuwendung besteht darin, dass für den Kredit keine Zinsen verlangt wurden. Es stimmt auch, dass bei Gefälligkeiten keine großen Anforderungen an den außerordentlichen Kündigungsgrund gestellt werden können. Bei Gesamtschuldnern kann der Gläubiger sich auch aussuchen, von wem er die Leistung fordert. Ob Ihre geschiedene Frau wirklich kein Geld hat, ist dabei unwichtig. Von daher ist die Begründung des Kollegen durchaus vertretbar und die Kündigung rechtmäßig. Wenn Sie den Kredit zurückzahlen, haben Sie jedoch eventuell einen Anspruch gegen Ihre geschiedene Frau, dass diese Ihnen die Hälfte zurückzahlt. ( § 426 II BGB) Hier können Sie Ihre geschiedene Frau verklagen und anschließend vollstrecken. Sollte Ihre geschiedene wirklich vermögenslos sein, würde dies dazu führen, dass Sie Ihrer Frau die eidesstattliche Versicherung (im Volksmund auch als „Offenbarungseid" bezeichnet) abnehmen lassen können. Sie können Ihre Schwiegermutter ja fragen, ob sie diese Konsequenzen berücksichtigt hat. Eventuell führt dies zur Rücknahme der Kündigung. Wenn die Schwiegermutter jedoch trotzdem auf der Kündigung besteht, ist dies durchaus rechtmäßig. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
Nachfrage Rückantwort |
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