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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Kaufvertrag Rücktritt

Gefragt am 17.01.2010 21:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031

Am 13.09.2009 haben wir auf einer Verbrauchermesse eine Couchgarnitur bestellt.Auf den Geschäftsbedingungen des Kaufvertrages ist die Lieferung nach Fertigstellung ab Herstellerwerk mit 12-14 Wochen beanschlagt. Einen anderen Liefertermin haben wir nicht bekommen. 14 Wochen waren am 20.12.2009 vorbei.Wir haben dem Hersteller eine Nachfrist von 4 Wochen gesetzt (Laut allgm.Geschäftsbedingungen des Kaufvertages ist eine Nachfrist von 4 Wochen zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu.)Die 4 Wochen sind heute abgelaufen. Am Donnerstag dem 14.01.2010 sollten die Garnitur geliefert werden. Der Fahrer hat uns allerdings eine komplett andere (falsche Farbe und Material)Garnitur geliefert. Wir haben diese nicht angenommen.Neue Lieferung soll ???irgendwann??? erfolgen.Können wir jetzt vom Kaufvertrag zurücktreten oder müssen wir eine neue Frist setzen? Wie sind die gesetzl. Ansprüche falls wir nicht vom Kaufvertag zurücktreten können?

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 323 I BGB i.V.m. § 437 Nr. 2 BGB kann der Gläubiger (Sie) vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einem gegenseitigen Vertrag (hier Kaufvertrag) der Schuldner (Verkäufer) die Leistung nicht (keine Lieferung zum ursprünglich vereinbarten Termin) oder nicht vertragsgemäß ( Lieferung einer falschen Couchgarnitur ) erbracht hat und der Gläubiger (Sie) dem Schuldner (Verkäufer) erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nachbesserung (in Ihrem Fall 4 Wochen ) bestimmt hat.

Dies ist nach Ihrer Schilderung der Fall. Denn trotz Ihrer Fristsetzung hat der Verkäufer nicht die geschuldete Leistung erbracht, sondern eine falsche Couchgarnitur geliefert.

Also können Sie vom Vertrag zurücktreten.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt.

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