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Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)
Hallo, vorab: bitte lesen Sie vorher genau was Sie unterschreiben.
Zur Sache:
Ist der Käufer ein Verbraucher (hiervon gehe ich einmal aus), dann können die Gewährleistungsansprüche vor Kenntnis des Mangels nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Wenn aber der Verbraucher die Mängel erkannt hat, dann ist ein Verzicht auf die Gewährleistung zulässig.
Wenn der Satz vorgedruckt gewesen war, handelt es sich wohl um eine sog. Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Diese ist jedenfalls rechtsunwirksam da Sie als Käufer hierdurch unangemessen benachteiligt werden.
Wenn der Satz handschriftlich eingefügt war, sollten Sie vorsichtshalber ihre "Willenserklärung Verzicht auf Gewährleistung" nach § 119 Abs. 1 BGB binnen der Anfechtungsfrist nach § 121 Abs. 1 BGB, somit "unverzüglich" anfechten.
Damit Sie hierbei aber keine Fehler machen, kann ich Ihnen nur raten einen Anwalt / Anwältin die Formulierung nach genauer Auswertung des Textes vornehmen zu lassen.
Ich hoffe, geholfen zu haben.
Gruss in den Tag.
Nachfrage
Sehr geehrter Dr. Nozar,
vielen Dank für Ihre prompte Hilfe!
Das Schreiben mit dem Verzicht auf weitere Gewährleistung war ein Extra-Schreiben, angeblich fürs Finanzamt, vom Händler selbst entworfen und kunterbunt alles mit drin, wie "Getriebe instandgesetzt, Mietwagen wieder zurückgegeben" usw. Der Verzicht war also nicht vorgedruckt im Kaufvertrag aufgeführt.
Mir ist nicht ganz klar, ob wir als Verbraucher nun den Mangel erkannt haben oder nicht - wir haben ein vermeintlich repariertes und damit fehlerfreies Fahrzeug bekommen nach der Reparatur; im Zeitpunkt der Unterschrift des Verzichts auf die Gewährleistung wussten wir nichts davon, dass der Mangel noch da ist. Ist der Verzicht auf die Gewährleistung nun zulässig?
Vielen Dank vorab für Ihre Bemühung!
Mit freundlichen Grüßen
Rückantwort
Hallo, noch immer gehe ich davon aus, dass der "Verzicht" rechtlich nicht haltbar ist. Es liegt auf der Hand, dass ihre Unterschrift regelrecht "erschlichen" wurde. Dennoch würde ich aus anwaltlicher Vorsicht an den Verkäufer ein Schreiben aufsetzen und durch Zeugen beim Verkäufer persönlich vorbeibringen bzw. anders zustellen (mit Zustellnachweis).
Wenn ich Sie richtig verstehe, bestehen noch immer Mängel.
Textvorschlag
"Sehr geehrter Herr ABC,
heute habe ich gesehen, dass Sie sich von mir einen "Verzicht auf Gewährleistungsansprüche" haben unterschreiben lassen. Dieser Satz war gut in ihrem Schreiben versteckt, welches Sie sich mit der Begründung unterzeichnen ließen, Sie benötigen dieses für das "Finanzamt".
Offenbar haben Sie unredlich gehandelt.
Aufgrund meiner Unterschrift unter dieser Erklärung erkläre ich hiermit ausdrücklich nach §119 Abs. 1 BGB die Anfechtung meiner Unterschrift als Willenserklärung.
Unabhängig von der Frage der Rechtswirksamkeit eines solchen Verzichtes überhaupt, stütze ich mich hilfsweise auf die nun ausgesprochene Anfechtung.
Dies hat zur Folge, dass Sie meiner Rechtsauffassung nach für die Ordnungsgemäßheit des Fahrzeuges nach wie vor in der gesetzlichen Gewährleistung sind.
Ausdrücklich behalte mich mir eine Information der für Sie zuständigen IHK sowie der örtlich zuständigen Verbraucherzentrale vor. Bitte legen Sie dieses Schreiben (der Zugang bei Ihnen kann nachgewiesen werden!) zu dem entsprechenden Vorgang und bitte behandeln Sie mich künftig den geltenden Gesetzen entsprechend.
MfG
Ihr Kunde"
So, ich hoffe das war nicht zu böse. Wenn Fehler am Wagen bestehen, setzen Sie eine Nacherfüllungsfrist mit einem konkreten Datum zur Schadensbehebung.
Hiermit dürfte die Frage aber beantwortet sein.
Andernfalls können Sie sich gerne wieder an mich wenden. Wir sind bundesweit tätig; siehe www.nozar.eu.
Besten Gruss
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