Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Gebrauchtwagengarantie |
| Gefragt am 19.01.2010 10:57 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1035 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
der BGH hat mit Urteil vom 14.10.2009 VIII ZR 354/08 erkannt, dass eine Klausel im Garantievertrag, in der die Einstandspflicht davon abhängig gemacht wird, dass eine formularmäßig vorgesehene Inspektion beim Verkäufer (und nicht in einer anderen Werkstatt) durchgeführt wird, wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam ist. Denn dem Garantienehmer ist es in vielen Fällen nicht zumutbar, die gekaufte Sache in der Werkstatt des Verkäufers warten zu lassen.(BGH Urteil vom 14.10.2009 VIII ZR 354/08) Ebenfalls unwirksam ist eine Klausel, wonach der Garantiegeber zu Leistungen aus der Garantie erst nach Vorlage der Reparaturrechnung verpflichtet ist. Denn nach einer solchen Klausel müßte der Garantienehmer die Reparatur vorfinanzieren und könnte deshalb, soweit er dazu nicht in der Lage ist, vom Garantiegeber überhaupt keinen Ersatz erlangen. (BGH a.a.O.) Nicht anders kann es meines erachtens sein, wenn der Garantiefall bereits eingetreten ist, und die vom Versicherer vorgesehene Werkstatt nicht zu einer zeitnahen Reparatur in der Lage ist. Zumindest in diesem Fall sollten Sie die Möglichkeit haben, eine Werkstatt zu wählen, welche die Reparatur früher erledigt, solange gewährleistet ist, dass die von Ihnen ausgesuchte Werkstatt die Reparatur in der selben Qualität durchführt, wie die von der Versicherung bestimmte Werkstatt und nicht teurer als eine Reparatur in der vom Versicherer bestimmten Werkstatt ist. Um völlig sicher zu gehen, sollten Sie sich von der Werkstatt schriftlich bestätigen lassen, dass diese die Reparatur nicht vor dem 25.01. durchführen kann, oder Zeugen mit zum Gespräch nehmen. Abschließend möchte ich noch darauf hinweisen, dass die Antwort ausschließlich auf Ihren Angaben beruht. Durch hinzufügen oder weglassen von erheblichen Sachverhaltsangaben kann sich auch die rechtliche Bewertung ändern. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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