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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Eigentumswohnung

Gefragt am 25.05.2010 14:31 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020

Sehr geehrte Damen und Herren,
Im Juni 2007 haben wir uns eine Eigentumswohnung (Ferienwohnung) gekauft. Fertigstellungstermin war der 1.Juni 2008. Wir haben eine Auflassungsvormerkung und werden einer Löschung nicht zustimmen. Wegen nicht Erbringung von vertraglichen Leistungen haben wir vom Zurückhaltungsrecht gebrauchgemacht. Teilrechnungen gekürzt. Die Wohnung wurde von uns noch nicht abgenommen und sie wurde uns noch nicht übergeben. Der Bauträger hat die Wohnung ein zweites mal verkauft(mit Notarvertrag). Der neue Erwerber nutzt die Wohnung als Ferienwohnung.
Meine Frage, ist ein zweimaliger Verkauf einen ETW zu lässig
und wie kann ich mich dagegen wehren.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich kann eine Sache / Immobilie auch mehrfach verkauft werden. Die Folgen aus dem Verkauf – also der Eigentumsübergang – lassen sich aber nur einmal umsetzen.

Die anderen Käufer haben dann aber einen Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer.

Ein Anspruch auf Eigentumsübertragung besteht nicht, da dies nicht mehr möglich ist.

Sie können daher keinen Eigentumsübertrag mehr verlangen, aber haben gegen den Verkäufer einen Schadensersatzanspruch.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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