Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Ebay Sachmängelhaftung Ja/Nein Betrug Ja/Nein |
| Gefragt am 23.05.2010 13:00 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Da es sich um einen Privatkauf handelt und die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden ist, gilt diese auch nicht. Allerdings haftet der Verkäufer dennoch für diese bewusst verschwiegenen Mängel. Allerdings muss der Verkäufer sich nicht darauf einlassen, das Quad zu reparieren bzw. die Kosten (anteilig) zu übernehmen oder den Kaufpreis teilweise zu erstatten. Vielmehr wäre hier nach der Rechtslage der Kaufvertrag rückabzuwickeln. Da der Verkäufer von den Mängeln wusste – dies geht aus der Werkstattrechnung deutlich hervor – hat er Sie arglistig getäuscht. Daher kann der Kaufvertrag nach § 123 BGB angefochten werden. Folge ist dann, dass der Vertrag rückabzuwickeln ist. Sie bekommen Ihr Geld zurück und der Verkäufer erhält das Quad zurück. Trotz des Ausschlusses in der Auktion muss der Verkäufer die Ware dann zurücknehmen. Sie können natürlich auch darauf bestehen, dass Sie das Quad behalten wollen und der Verkäufer die Kosten für die Reparatur zu tragen hat. Ein Rechtsanspruch darauf besteht aber nicht. Sie sollten den Verkäufer ein letztes Mal anschreiben und ihm eine Frist von etwa 14 Tagen setzen. Bis dahin soll der Verkäufer seine Einstandspflicht zur Übernahme der Reparaturkosten erklären. Kommt er dem nicht nach, müssen Sie entscheiden, ob Sie gerichtlich vorgehen wollen. Darüber hinaus kann man erwägen, den Verkäufer auch strafrechtlich zu belangen und eine Strafanzeige wegen Betrug zu erstatten. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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