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Ebay Sachmängelhaftung Ja/Nein Betrug Ja/Nein

Gefragt am 23.05.2010
13:00 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4100

 

Guten Tag,

ich habe in Ebay den Artikel 190395028038
ersteigert. Hierbei handelt es sich um ein 4x4 (also Allrad) ATV (ugs Quad).
In Der Auktion stand drin: keine Garantie- Privatverkauf.
Angabe von Mängel keine.
Bei der Übergabe fragte ich den Verkäufer ob es Mängel gebe, oder was nicht in Orndung sei, Antwort, nein alles Okay, das Fahrzeug war immer in der Werkstatt.
Er legte mir die Rechnungen und Papiere vor und ich gab ihm das Geld. Da das Fahrzgeug nicht angemeldet war, war eine Probefahrt nicht möglich und wurde mit einem Anhänger abgeholt.
Bevor ich die Nutzung bginnen wollte, brachte ich das ATV in eine Werkstatt um einen Kundendiest druchführen zu lassen. Hierbei sagte mir dann die Werstatt, dass das Fahrzeug ERHEBLICHE Mängel hatt:
- Allrad vorne links defekt
- Getriebe defekt
- Differenzieal defekt
- Hintere Bremse defekt
- uvm.
Gesamt 3.400 Nach Kostenvoranschlag

(Vergleich an der Verkäufer 2157€ sind Mat-Kosten hiervon übernehme ich 1/3 und lasse es privat einbauen 400, davon übernehme ich 50% (Verkäufer lehnte diesen Vergleich ab)


In den Rechnungen fand ich den Hinweis, dass eine vorherige Werkstatt dem Kunden etwas am ATV repariert hat und ihn explizit darauf hingewiesen hatt, dasss der Allrad defekt ist und es auf Kundenwunsch nicht repariert wird, ebenso,
dass ein defekt beim Rückwärtsfahren vorhanden ist.

Da ich genau das ATV mit denau dem Modell und BJ nun schon ein halbes Jahr suchte, gehe ich den Vorschlag des Verkäufers - das ATV zurück zu bringen- nicht ein, zudem ist das auch Inhalt der Auktion, -keine Rückgabe-

Frage:
Gilt die Sachmängelhaftung weil sie nicht Inhalt der Auktion (Vertrag) war?
Wenn ja in welchem Umfang (Urteile).
Wenn Nein, warum nicht (Urteile)

Frage 2: Ist der Tatbestand des Betruges erfüllt, da der Verkäufer sich besseren Wissens geldlichen Vorteil verschafft hat, denn mit den Schäden Angegeben, hätte keiner nur 800 geboten.

anonym

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 23.05.2010
13:00 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 25.05.2010
10:23 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 25.05.2010 10:23 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4100

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Vertragsrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Da es sich um einen Privatkauf handelt und die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen worden ist, gilt diese auch nicht.

Allerdings haftet der Verkäufer dennoch für diese bewusst verschwiegenen Mängel.

Allerdings muss der Verkäufer sich nicht darauf einlassen, das Quad zu reparieren bzw. die Kosten (anteilig) zu übernehmen oder den Kaufpreis teilweise zu erstatten.

Vielmehr wäre hier nach der Rechtslage der Kaufvertrag rückabzuwickeln.

Da der Verkäufer von den Mängeln wusste – dies geht aus der Werkstattrechnung deutlich hervor – hat er Sie arglistig getäuscht. Daher kann der Kaufvertrag nach § 123 BGB angefochten werden ...



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