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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Bauträgervertrag

Gefragt am 12.09.2010 16:02 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1019

Guten Tag !
In einem Bauträgervertrag wurde u.a.folgendes vereinbart:

Seite 3:
...Der Erwerber erwirbt zwei selbständige Wohnungen, die zu einer Wohnungseinheit zusammengefasst werden. ....

Seite 4:
Der Veräußerer verkauft dem dies annehmenden Erwerber an dem vorbenannten Grundbesitz die noch zu begründenden Wohnungseinheiten, welche derzeit im Aufteilungsplan mit Nr.8 und 9 gekennzeichnet sind nebst Kellerräumen 8 u. 9
sowie nebst Tiefgaragenstellplätzen Nrn. 7 u. 8 gemäß dem als Anlage V zur Urkunde ... des Urkundsnotars genommenen Entwurf der Teilungserklärung, welche im künftigen Aufteilungsplan als eine Einheit mit der Nr. 8 + 9 gekennzeichnet wird, zu Eigentum.
Der Veräußerer verpflichtet sich zur Errichtung der Baumaßnahme gemäß Plänen und Baubeschreibung.

Seite 5 + 6 :
...Abweichend von der Baubeschreibung werden die bisherigen Wohnungen 8 u. 9 zu einer Wohnung 8/9 zusammengelegt. Der geänderte Grundrissplan wird als Anlage zu dieser Urkunde genommen. Zusätzlich wird ein Rauchabzug gegen Mehrpreis über das Dach eingebaut. Die Kosten der Planung und des Einbaus der Feuerstätte trägt der Erwerber. Er erteilt insoweit selbst den Auftrag. Die Kosten der Planungsänderung ( Architekten-u.Statikerkosten) trägt der Bauträger. Die Mehrkosten der Bauausführung, auch evtl. Notar- und Gerichtskosten trägt der Erwerber. Minderkosten werden gutgeschrieben.
Künftige Sonderwünsche des Erwerbers bedürfen -soweit kein weitergehender Formzwang besteht - einer besonderen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsbeteiligten, in welcher deren Kosten und Fälligkeit sowie etwaige Gutschriften für den Wegfall von Standadleistungen zu regeln sind. .....

Seite 7:
Der Kaufpreis beträgt ..... Euro.
Dieser Kaufpreis ist ein Festpreis. Er umfasst insbesondere die Kosten des Grundstücks, dessen Parzellierung, die schlüsselfertige Herstellung ......

Hinweis von mir :
Bei der Ermittlung des Kaufpreises wurden die vollständigen
Kosten der zwei Wohnungen ( Angaben aus dem Prospekt ) und die Kosten für die zwei TG-Stellplätze addiert.
Es wurde kein Nachlass gewährt !

Frage:
Da ich nach meiner Auffassung zwei selbständige Wohnungen
gekauft habe, die in sich abgeschlossen sind und demnach auch die Merkmale einer solchen aufweisen müssen ( Bad, WC, Küche, Eingang usw.) , ich außerdem den Preis für die zwei kompletten Wohnungen auch bezahlen muß, war ich der Ansicht, dass Mehr- und Minderkosten gegengerechnet werden.

Mein Bauträger will mir nun für den Kaufpreis ( der ja eigentlich zwei selbständige Wohnungen beinhaltet) nur eine
"Standardwohnung" liefern, also keine Minderkosten für z.b. eine nicht mehr erforderliche Eingangstür, ein Bad, ein WC
usw. erstatten.

Wer hat Recht ? Vielen Dank für die Antwort.

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Antwort

Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,



vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalt wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, kann und soll keineswegs aber die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.



Dies vorausgeschickt beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Die Vereinbarung auf Seite 5 und 6 Ihres Vertrages lautet:

...Abweichend von der Baubeschreibung werden die bisherigen Wohnungen 8 u. 9 zu einer Wohnung 8/9 zusammengelegt. Der geänderte Grundrissplan wird als Anlage zu dieser Urkunde genommen.

Auslegung: Auf der Basis des dem Vertrag beigefügten Grundrissplan werden die Wohnungen zu einer Wohnung zusammengeführt.

Zusätzlich wird ein Rauchabzug gegen Mehrpreis über das Dach eingebaut. Die Kosten der Planung und des Einbaus der Feuerstätte trägt der Erwerber. Er erteilt insoweit selbst den Auftrag.

Auslegung: Für die Errichtung der Feuerstätte tragen Sie als Käufer sowohl die Planungs- als auch die Ausführungskosten alleine.



Die Kosten der Planungsänderung ( Architekten-u.Statikerkosten) trägt der Bauträger. Die Mehrkosten der Bauausführung, auch evtl. Notar- und Gerichtskosten trägt der Erwerber. Minderkosten werden gutgeschrieben.

Auslegung: Dieser Passus hätte um eine zweifelsfreie Auslegung ermöglichen zu können, eigentlich nach dem ersten Absatz eingefügt werden. Allerdings macht der Passus nur im Zusammenhang mit der Grundrissänderung überhaupt einen Sinn, denn die Kostentragung für die ergänzende Leistung für die Feuerstätte ist ja unmittelbar angeschlossen. Insoweit ist der Vertrag dahingehend auszulegen, dass die Architekten- und Statikerkosten für die Planungsänderung am Grundriss der Bauträger trägt. Mehrkosten aus der Bauausführung, die rein logisch eigentlich gar nicht entstehen können, wenn mehrere Räume nur einmal erstellt werden müssen, sowie Notar- und Gerichtskosten tragen Sie als Käufer.



Minderkosten werden gutgeschrieben! Das ist der entscheidende Satz im Bauträgervertrag. Ob es allerdings aufgrund der Änderung des Grundrisses und des Bauplanes tatsächlich zu Minderkosten gekommen ist, muss durch eine erneute Kostenermittlung überprüft werden. Richtig ist, dass zum Beispiel nur eine Badewanne oder Eingangstür eingebaut werden müssen, auf der anderen Seite kann es aber auch durch die Grundrissänderung und Verlegung von Wänden zu Mehrkosten kommen. Insoweit obliegt es dem Bauträger eine detaillierte Kostengegenüberstellung zu fertigen, aus der ersichtlich ist, welche Kosten bei der Errichtung von den 2 Wohnungen für die einzelnen Gewerke entstanden wären und nunmehr durch die Zusammenlegung der Wohnungen zu einer Wohnung entstehen.

Ob es hier tatsächlich zu Minderkosten kommt, die Sie aufgrund des Bauträgervertrages dann entgegenhalten könnten, kann ich nicht beurteilen. Dies kann nur eine Kostengegenüberstellung deutlich machen.



Sie sollten daher den Bauträger auffordern, eine derartige Gegenüberstellung vorzunehmen, damit Sie prüfen können, ob Sie hier Minderkosten geltend machen können. Sollte er dies verweigern, bliebe Ihnen allerdings nur der Weg zum Gericht, wo dann aller Voraussicht nach ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste, was mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden ist.

Deswegen drängen Sie vorrangig auf eine einvernehmliche Lösung. Die Bauträger sind in der Regel bereit, bei entsprechendem Nachdruck dem Kunden entgegenzukommen, sei es wegen eines Preisnachlasses oder etwaiger Sonderwünsche, die dann kostenfrei erbracht werden.



Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen und verbleibe



Mit freundlichen Grüßen



Tobias Rösemeier

Rechtsanwalt

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