Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: Autokauf und Umweltprämie |
| Gefragt am 09.11.2009 19:30 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023 |
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Ich habe im Sommer von einem Autohändler einen PKW mit Erstzulassung 17.12.2008 gekauft unter der Prämisse, die so genannte Umweltprämie von 2.500,00€ zu erhalten. Auf meine diesbezüglichen Fragen hat mir der Händler ausdrücklich mündlich zugesichert,dass mir für diesen PKW die Umweltprämie zustehen würde. Nur aufgrund dieser Auskunft habe ich den Kauf getätigt. Er hatte auch angeboten, mich bei den Formalitäten für die Umweltprämie zu unterstützen. Ich habe mich auf seine Aussagen verlassen und den PKW gekauft,musste dann aber feststellen, dass seine Aussagen falsch waren und mein Antrag abgelehnt wurde, weil die Bedingungen zur Erlangung der Umweltprämir nicht erfüllt sind. Mein altes Fahrzeug hatte ich zwischenzeitlich nachweislich verschrotten lassen. Leider habe ich keine schriftliche Zusage des Händlers. Ich habe mehrfach schriftlich Schadensersatz vom Händler verlangt, den er ablehnt. Er bestreitet, jemals eine Aussage geschweige denn eine Zusage zu dem Thema gemacht zu haben. |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Leider hat Ihnen der Händler hier hinsichtlich der Umweltprämie tatsächliche falsche Auskunft erteilt. Hier hat er Sie also arglistig getäuscht und Sie so dazu gebracht, den Kaufvertrag abzuschließen. Weiterhin hat das Verhalten des Verkäufers durchaus strafrechtliche Relevanz, sodass hier neben einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage auch erwogen werden sollten, den Händler anzuzeigen. Problematisch ist hier nur – Sie haben es bereits erkannt – es liegt kein schriftlicher Nachweis vor. Hier ist alles mündlich abgelaufen. Können hier Zeugen benannt werden? Das würde die Erfolgsaussichten erheblich steigern. Die Erfolgsaussichten sind theoretisch recht hoch. Allerdings wird sich praktisch das Ganze nur schwer beweisen lassen, sodass das Gericht die Klage abweisen wird. Sie sollten hier den Händler durch einen Rechtsanwalt anschreiben und entsprechend zur Zahlung auffordern lassen. Verstreicht dies fruchtlos kann Klage erhoben werden. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Anwalts richten sich nach dem Streitwert. Dieser richtet sich hier nach dem gezahlten Kaufpreis. Wenn Sie also z.B. 10.000 € für das Auto bezahlt haben, dann kann der Anwalt außergerichtlich etwa 700 € abrechnen und gerichtlich dann insgesamt etwa 2.000 €. Allerdings muss der Händler die Kosten tragen, wenn er den Prozess verliert. Verlieren Sie den Streit müssen Sie alle Kosten tragen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de |
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