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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Autokauf, gesetzliche Gewährleistung

Gefragt am 09.09.2010 09:37 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Guten Tag,

Meine Frage bezieht sich auf Kaufverträge für gebrauchte Fahrzeuge.
Ich habe ein gebrauchtes Fahrzeug bei einem Autohändler gekauft,
leider traten einige Tage später erhebliche Mängel auf.

Im Kaufvertrag steht wörtlich:

Besondere Vereinbarungen:

1) gekauft wie gesehen und geprüft nach mehrfacher


Besondere Zusicherungen:

2) Reparatur, ohne Garantie

Ist der Kaufvertrag rechtskräftig ? oder müß der Händler die gesetzliche Gewährleistung trotz seiner besonderen Bedingungen einhalten.

Dies seht nicht im Kaufvertrag:

Das Fahrzeug wurde nicht als Bastler, Ersatzteillager, Export oder auch an Gewerbetreibene verkauft.

Bitte entehmen Sie die Fakten aus den beigefügten Dokumenten.

Anbei: Angebot des Händlers, mein Anschreiben an den Händler,

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Ist die gekaufte Sache mangelhaft, so kann der Käufer nach § 437 BGB

Nacherfüllung verlangen, sofern diese scheitert oder durch den Verkäufer verweigert wird,
vom Vertrag zurück treten oder den Kaufpreis mindern und
Schadensersatz verlangen.

Ist der Verkäufer ein Unternehmer und der Erwerber eine Privatperson gelten zusätzlich die Regeln über den so genannten Verbrauchsgüterkauf.

Hierbei bestimmt § 475 Abs. 1 BGB, dass sich der Unternehmer auf eine vor Anzeige zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen Gewährleistungsregeln getroffene Vereinbarung nicht berufen kann. Das bedeutet, dass in Ihrem Fall die Gewährleistungsrechte nicht wirksam ausgeschlossen wurden und Sie daher vom Verkäufer Nacherfüllung, d.h. Beseitigung der Mängel, verlangen können.

Bitte beachten Sie, dass vor einem Rücktritt nach dem Willen des Gesetzgebers dem Verkäufer IMMER die Möglichkeit der Nacherfüllung gegeben werden muss.

Sie sollten den Verkäufer daher unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel auffordern. Hierbei kommt Ihnen die Beweislastregel des § 476 BGB zugute, d.h. es wird gesetzlich vermutet, dass die Mängel bereits bei der Übergabe des Fahrzeugs an Sie vorhanden waren.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Michael Vogt,

Ich habe dem Verkäufer schon zwei mal angeschrieben und Ihn um Mangelbehebungn gebeten.

Leider ohne Erfolg,

Wie kann ich am besten vom diesen Kaufvertrag zurücktreten ?

Mit freundlichen Grüßen

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn Sie den Verkäufer unter Fristsetzung (!) dazu aufgefordert haben, die Mängel zu beseitigen und diese Frist erfolglos abgelaufen ist, können Sie schriftlich gegenüber dem Verkäufer den Rücktritt erklären und ihn Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zur Rückzahlung des Kaufpreises auffordern. Sie sollten dem Verkäufer hierbei einen konkreten Termin zur Übergabe des Fahrzeugs vorschlagen.

Reagiert der Verkäufer nicht oder lehnt er ab, sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Die Kosten hierfür muss - sofern die Frist abgelaufen ist - der Verkäufer tragen.

Mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt

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