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Kategorie: Vertragsrecht

Frage: Arbeitsvertrag

Gefragt am 03.02.2012 22:07 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030

sehr geehrter Herr Rechtsanwalt ,

als Honorararzt hatte ich einen Vertrag mit einer schweizer Rehaklinik ueber eine schweizer Vermittlungsfirma .
Im Vertrag hatten beide Parteien die Moeglichkeit mit einer Kuendigungsfrist von zwei Tagen zu stornieren .
Nun wurde ich vom Geschaeftsfuehrer wegen ein paar Banalitaeten gekuendigt und wurde aufgefordert noch am selben Tag die Heimreise nach Deutschland anzutreten .
Habe ich nun gesetzlichen Anspruch auf eine Verguetung der zwei Tage ? Ich habe mich wohlgemerkt darum bemueht die Tage noch zu arbeiten , es war ausdruecklich nicht erwuenscht .
Der Finanz-Direktor der Klinik, den ich abends noch erreichte meinte nur, dass mir die zwei Tage verguetet werden , es handle sich nicht um eine fristlose Kuendigung und sei in der Schweiz auch so nicht moeglich .
Der Chef der Vermittlungsagentur allerdings, den ich gleich anrief meinte jedoch ,dass ich mich still vom Acker machen soll und keinen Anspruch auf die Verguetung der Zwei Tage haette . Dies empfand ich auch von der Art und Weise her sehr unserioes .
Was ist zu tun, wenn von Seiten der Vermittlungsfirma, die die Rechnungsstellung macht diese zwei Tage nicht in der Rechnung enthalten sind ?

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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Zwar ist auch in der Schweiz eine außerordentliche Kündigung möglich. Dieses letzte Mittel wird aber selten angewendet, da aufgrund der kurzen Kündigungsfristen in der Schweiz meist eine ordentliche Kündigung ausreicht. Für eine außerordentliche Kündigung müsste auch ein wichtiger Grund vorliegen, Banalitäten reichen nicht aus. Zudem hätte bei geringfügigeren Verstößen vorher verwarnt werden müssen.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass hier eine ordentliche Kündigung vorliegt. Der Arbeitsvertrag lief daher noch die 2 Tage weiter. Wenn Sie für diese Tage Ihre Arbeitskraft weiter angeboten haben, der Arbeitgeber dies aber nicht angenommen hat, befand er sich im Annahmeverzug. Sie haben daher grundsätzlich einen Anspruch auf Lohn auch für diese Tage, siehe Art. 324 OR. Sollten Sie diesen Lohn nicht erhalten, können Sie dies anmahnen und bei weiterer Weigerung gerichtlich geltend machen.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

Nachfrage
Die Kuendigung haette schriftlich erfolgen sollen , habe nur eine muendliche Kuendigung mit der Aufforderung die Klinik am gleichen Tag zu verlassen bekommen.

Was ist wenn der Verwaltungsmann nun Alles abstreitet ?

Den Vorgang haben alle Kollegen und das ganze Personal
allerdings mitbekommen , den Inhalt des "unter vier Augen" Gespraeches wussten zumindest mit Sicherheit die Kollegen .

Um die Banalitaeten handelte es sich zu 50 % um Dinge ausserhalb der Arbeitszeit nach 18 Uhr , ueberwiegend um sprachliche und kulturelle Missverstaendnisse im abendlichen Personalbereich wie Thermenkantine , Hotelbar etc.

Das "Ganze" bekam immer sofort eine etwas emotionale Note , da die im Schwimmbad arbeitenden Schweizerinnen z. Bsp. sofort emotional negativ geworden sind als ich denen mit 3 Franken mehr Rueckgeld ankam . Man wechselte mir den Euro 1,1 Franken zu 1 Euro , die Badekasse rechnete den Euro automatisch so um .

Die weiteren Gruende waren ebenfalls ueberwiegend Sprachbarrieren und deren Ungeduld mit mir, weil ich in 7 Tagen nicht Alles auf dem "Radar" hatte , zusaetzlich traten einige Patientinnen an mich heran und beschwerten sich ueber die Zimmer , wobei ich dann auch noch die ganzen Geschichten mit Zimmer- ,Therapiewechsel u. Abrechnungszeug mit der schweizer Krankenkasse regeln haette sollen .
"Das muss der Arzt hier auch machen" hiess es nur.

Um diese und aehnliche Sachen ging es die ganze Zeit .
Zusaetzlich klaerte man mich staendig auf , dass die Schweizer dies und das nicht moegen wenn man ihnen zu nahe tritt , bloss wie sollte ich deren aller Probleme loesen ohne ihnen zu nahe zu kommen .


So Was kann man nicht von einer deutschen Vertretung
schon in den ersten 7 Tagen erwarten , geht nicht .

Ist das von mir Geschilderte Gruende fuer eine ausserordentliche Kuendigung?

Danke fuer Ihre Muehe .

Rückantwort
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Die außerordentliche Kündigung greift als Ausnahmevorschrift nur, wenn dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Selbst wenn man hier ein inakzeptables Verhalten gegenüber den Mitarbeitern unterstellen würde, so wäre es dem Arbeitgeber zumutbar gewesen, entweder zunächst eine Verwarnung auszusprechen oder die eh schon sehr kurze Kündigungsfrist einzuhalten. Dies hat der Arbeitgeber ja scheinbar genauso gesehen und Ihnen deshalb nicht fristlos sondern ordentlich gekündigt. Sollte Ihnen die Firma tatsächlich den Lohn für die weiteren Tage verweigern, sollten Sie einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Kollegen in der Schweiz mit der Angelegenheit betrauen, der dann neben der Wirksamkeit der Kündigung selbst auch die Wirksamkeit der vereinbarten Kündigungsfrist überprüfen kann.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

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