Kategorie: Vertragsrecht |
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Frage: 2 Verschiedene Kündigungsbestätigungen |
| Gefragt am 20.07.2011 00:15 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre erneute Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Ja, die Kündigungsbestätigung ist rechtswirksam, da die Gegenseite hierdurch anerkennt, dass durch die Kündigung das Vertragsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet wird. Sie können sich also auf die erste Kündigungsbestätigung berufen. Sollte die Gegenseite dieses nicht akzeptieren beziehungsweise ignorieren und über den Kündigungstermin hinaus noch weitere Forderungen Ihnen gegenüber geltend machen,sollten Sie einen im Vertragsrecht tätigen Kollegen vor Ort mit der Abwehr der Forderung beauftragen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 Tel. 0471/140240 o. 0471/140241 |
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