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Kategorie: Versicherungsrecht

Frage: Wechsel in einen anderen Tarif bei gleicher Gesellschaft

Gefragt am 24.02.2011 18:54 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1023

Ich bin seit dem 01.04.2010 bei der DKV Krankenversichert mit einer Vollversicherung. Diese hat zum 01.01.2011 meinen Tarif um 15% nach oben angepasst. Bei Versicherungsbeginn habe ich eine Vorerkrankung angegeben und zahle für diese auch einen Risikozuschlag.
Nun habe ich gehört, dass man nach dem Versicherungsvertragsgesetz §204 auf einen Wechsel in einen günstigeren Tarif mit gleichen Leistungen bzw. besseren Leistungen und einem einhergenden Leistungsausschluß für die besseren Leistungen berufen kann. Ich habe dies bei der DKV getan und mein DKV Berater hat mir einen Tarif vorgeschlagen welcher erheblich günstiger ist. Die DKV selber lehnt allerdings einen Wechsel in diesen Tarif ab, da ich bereits bei der Aufnahme eine Vorerkrankung angegeben habe und für mich somit der §204 VVG nicht greifen würde.

Meine Fragen:

- trifft dies so zu?
- welche alternativen Möglichkeiten habe ich als Versicherungsnehmer?

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Nach § 204 I Nr. 1 a) VVG kann tatsächlich in einen Basistarif mit niedrigeren Beiträgen gewechselt werden. Allerdings hat der Basistarif meistens auch weniger Leistungen, als die anderen Tarife.
Einen günstigeren Tarif mit gleichen Leistungen, wird es wohl nicht geben.
Dass man sich auf den Wechsel nicht berufen kann, wenn man eine Vorerkrankung hat, ergibt sich nicht aus § 204 VVG.
Somit halte ich die Auskunft Ihrer Krankenversicherung für falsch. Allerdings dürfte der Risikozuschlag auch in dem neuen Tarif zu zahlen sein.

Die Alternativen Möglichkeiten sind in § 205 VVG geregelt. Dessen Absatz 4 lautet:

(4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.

Allerdings dürfte die Monatsfrist bei Ihnen bereits verstrichen sein. Denn die Erhöhung war zum 01.01.2011 so dass ich davon ausgehe, dass Sie das Schreiben der Versicherung im vergangenen Jahr erhalten haben und diese Möglichkeit bei Ihnen nicht mehr genutzt werden kann.

Nach § 205 Absatz 1 VVG haben Sie die Möglichkeit den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Jahres zu kündigen. Die Frist für eine Kündigung zum 31.03.2011 ist leider schon abgelaufen. Aber zum 31.03.2012 können Sie wieder kündigen und eine günstigere Versicherung bei einem anderen Versicherer abschließen.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Hallo Herr Müller,

der alternative, mir angebotene Tarif hat bessere Leistungen als mein bestehender und ist trotzdem wesentlich günstiger. Meine Frage war: kann die DKV mir den Wechsel aufgrund meiner Vorerkrankung verweigern(sie tut dies ja) und wie kann ich mich gegen diese Weigerung wehren?Kann die Versicherung den ursprünglich vereinbarten Risikozuschlag mit der Umstellung erhöhen?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

nach § 208 VVG kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 204 VVG abgewichen werden. Also darf Ihnen das Versicherungsunternehmen den Tarifwechsel nicht verweigern. Um sich dagegen zu wehren, dass dieses es trotzdem tut, können Sie nach § 214 VVG eine Schlichtungsstelle anrufen. Diese vermittelt dann zwischen Ihnen und der Versicherung. Diese Schlichtungsstellen arbeiten für den Versicherungsnehmer kostenlos.

Wenn die Vermittlung durch die Schlichtungsstelle zu keinem Ergebnis führen sollte, würde nur noch der Klageweg bleiben.

Ob der vereinbarte Risikozuschlag bei einem Wechsel des Tarifs erhöht werden darf, hängt davon ab, ob sich durch die Vorerkrankung das Risiko erhöht, dass Sie eine der zusätzlichen Leistungen des neuen Tarifs in Anspruch nehmen müssen.
Dies kann hier nicht abschließend beurteilt werden. Denn hier ist nicht bekannt, welcher Art die Vorerkrankung ist, und in wieweit sich die Leistung nach dem neuen Tarif von der Leistung nach dem alten Tarif unterscheidet.
Deshalb kann dies nur von der Schlichtungsstelle geklärt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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