Kategorie: Versicherungsrecht |
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Frage: Wasserschaden |
| Gefragt am 26.06.2011 10:36 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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Ich habe in meiner selbstgenutzten Eigentumswohnung einen erheblichen Wasserschaden. Auch die darunterliegenden Kellerräume sind in Mitleidenschaft gezogen. Folgendes hat sich ereignet: Ich war einen Tag auf Geschäftsreise. Als ich zurückkehrte, stand meine Wohnung unter Wasser. Habe sofort Feuerwehr, Verwaltung und Handwerker verständigt, dadurch konnte der Schaden zumindest einigermaßen in Grenzen gehalten werden. Das ganze hat sich an einem Samstag zugetragen, so dass jeweils die Notdienste eingeschaltet werden mussten. Am Mittag erschien der Mitarbeiter eines Unternehmens, das in Zusammenarbeit mit der Gebäudeversicherung die Ursache feststellen sollte. Er konnte nichts finden, das ist schriftlich dokumentiert. Allerdings behauptete er, das Wasser sei vermutlich aus einem geöffneten Ventil (Waschmaschinenanschluss) in der Küche ausgetreten. Das ist ziemlich unsinnig, da nur ich Zugang zur Wohnung habe und niemals auf die Idee kommen würde, an einem Ventil zu drehen. Wohne schon seit 15 Jahren in dieser Wohnung. In den Tagen vor meiner Abwesenheit gab es denn auch keinerlei Auffälligkeiten. Als ich am Tag des Schadens in Begleitung meiner Mutter, die mir einen Besuch abstatten wollte, die Wohnung betrat, war in der Küche kein Wasseraustritt feststellbar. Auch war die Küche vergleichsweise trocken - anders als das Wohnzimmer. |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Die Gebäudeversicherung versichert üblicherweise das in der Police bezeichnete Gebäude mit seinen Gebäudebestandteilen (eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben, wie Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude raumspezifisch geplant und gefertigt sind) auch gegen Leitungswasserschäden. Allerdings kann die Leistung ausgeschlossen sein bzw. die Versicherung sich die geleisteten Zahlungen zurückholen, wenn der Schadensfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Beispiele bezüglich einer Waschmaschine: Es ist grundsätzlich grob fahrlässig, den Wasseranschluss über einen längeren Zeitraum hinweg unter Druck zu belassen, insbesondere bei Abwesenheit. Wenn der Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle am Hahn befestigt und dieser dann durchgängig geöffnet bleibt ohne regelmäßige Überprüfung, so liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn ein Wasserschaden wegen des vom Hahn abgerutschten Schlauches eintritt. Beweisen muss dies allerdings die Versicherung, was ihr in Ihrem Fall wohl nicht gelingen wird. Die Hausratversicherung zahlt Schäden am Hausrat, wozu alle Sachen zählen, die dem Haushalt des Versicherungsnehmers zur privaten Nutzung dienen sowie Wertsachen und Bargeld. Durch die Hausratversicherung können diese gegen Wasserschäden versichert werden. Der Versicherungswert ist der Wiederbeschaffungswert von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand (Neuwert). Dementsprechend sollte die Versicherungssumme dem Versicherungswert entsprechen. Bei nachweisbarer grober Fahrlässigkeit käme aber nur ein entsprechend gekürzter Leistungsanspruch in Frage. Durch die Haftpflichtversicherung sind Schäden an Personen, Sachen oder daraus resultierenden Vermögen Dritter, die durch den Versicherungsnehmer schuldhaft verletzt worden sind, abgesichert. In Ihrem Fall also beispielsweise der Schaden, der durch das Wasser in der darunterliegenden Wohnung entstanden sind. Zu beachten ist hierbei aber: Wird ein Miteigentümer von einem anderen Miteigentümer geschädigt (Wasserschaden aufgrund ausgelaufener Waschmaschine), so darf der Geschädigte nicht vom schädigenden Eigentümer Schadenersatz verlangen. Jedenfalls dann nicht, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 10. November 2006 - V ZR 62/06, wenn eine Gebäudeversicherung besteht und diese eintritt, ohne ihrerseits den Schädiger in Regress nehmen zu können, weil dieser allenfalls fahrlässig gehandelt hat. Liegt dagegen nachweisbar grobe Fahrlässigkeit vor, würde die Haftpflichtversicherung einspringen. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage Rückantwort |
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