Kategorie: Versicherungsrecht |
|---|
Frage: Rechtschutzversicherung |
| Gefragt am 05.09.2010 17:28 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
|
Sehr geehrte Damen und Herren, |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Versicherungsrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Berüksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt, wobei ich der Form halber darauf hinweise, dass Anlagen nicht beigefügt waren. Für eine Kostendeckungsklage gegen die beklagte Rechtsschutzversicherung muss dieselbe die Kosten nicht übernehmen. Es besteht insofern kein Freihaltungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer, wenn ersterer diesselbe auf Leistung verklagt und hier für die Beauftragung eines Anwaltes Kosten entstehen. Dies ergibt sich aus den Rechtsschutzbedingungen Ihres Rechtsschutzversicherers. Die Kostenübernahme für ein derartiges Verfahren ist ausgeschlossen. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen Tobias Rösemeier -Rechtsanwalt- |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Versicherungsrecht!
