Kategorie: Versicherungsrecht |
|---|
Frage: private krankenversicherung bei der dkv |
| Gefragt am 09.12.2010 16:04 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
|
ich bin seit 09.2009 bei der dkv vollversichert. Am 18.11.2010 hat man meine Vertraege gekuendigt mit der Begruendung, dass ich den Fragebogen zu meinem Gesundheitszustand nicht ordnungsgemaess ausgefuellt haette. |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Versicherungsrecht!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender ,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Grundsätzlich gilt, dass Sie hier unbedingt Widerspruch einlegen sollten, da es für sie schließlich um einiges geht. Bei der Begründung des Widerspruchs sollten sie sich durch einen im Versicherungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort beraten und auch vertreten lassen. Sofern Sie nicht über genügend finanzielle Mittel für eine Beauftragung verfügen können Sie beim für sie zuständigen Amtsgericht (das ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sie ihren Wohnort haben) für die außergerichtliche Vertretung durch den Kollegen so genannte Beratungshilfe und für ein späteres eventuelles Klageverfahren so genannte Prozesskostenhilfe beantragen. Hier gibt es meines Erachtens zwei rechtliche Angriffspunkte. Es ist zwar richtig, dass die Versicherung den Versicherungsvertrag mit ihnen kündigen darf, sofern sie ursprünglich falsche Angaben gemacht haben, jedoch müssen ihre Angaben auch nachweisbar zum damaligen Zeitpunkt falsch gewesen sein. Wenn sich ihre gesundheitliche Situation beispielsweise drei Jahre nach Abschluss der Versicherung ändert, hat dieses grundsätzlich keine Auswirkung auf die Angaben, die sie ursprünglich gemacht haben. Lediglich zum Zeitpunkt der Antragstellung müssen die Angaben übereinstimmen. Wenn es also möglich ist sollten Sie zunächst bestreiten, dass die Angaben falsch gewesen sind und einen Gegenbeweis fordern. Zusätzlich kommt auch noch der Berater im Spiel. Wenn dieser sie im Zusammenhang mit dem Abschluss des Vertrages damals falsch beraten hat und ihnen beispielsweise angeraten hat bestimmte Angaben zu machen oder auch wegzulassen, haftet dieser Berater ihnen gegebenenfalls auf Schadensersatz. Dieses muss aber wie bereits gesagt abschließend bei einem Kollegen vor Ort geprüft werden. Jedenfalls besteht hier aus meiner Sicht dringender Handlungsbedarf. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag. Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Versicherungsrecht!
