Kategorie: Versicherungsrecht |
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Frage: Kündigung PKV unwirksam wegen Mindestlaufzeit 3 Jahre |
| Gefragt am 29.12.2009 12:37 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Seit dem 1.1.2009 gilt für alle Verträge, also für Altverträge und Neuverträge ( also Verträge ab dem 1.1.2008) das neue VVG nach dem ganz aktuellen Stand. Insoweit ist die Auskunft Ihres Versicherers nicht korrekt, dass auf Sie noch das alte VVG anwendbar ist. Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt: http://www.aspect-online.de/artikel/neues-versicherungsvertragsgesetz-staerkt-verbraucherrechte/ Sie sollten also Ihren Versicherer noch einmal mit der aktuellen Rechtslage konfrontieren. Solcher dieser sich trotzdem querstellen, sollten Sie einen in Versicherungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch ein angenehmes Dienstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax. 0471/57774
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