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Kategorie: Versicherungsrecht

Frage: Kündigung PKV unwirksam wegen Mindestlaufzeit 3 Jahre

Gefragt am 29.12.2009 12:37 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1032

Sehr geehrte Damen und Herren,

Seit dem 01.01.2008 bin ich PKV versichert bei der Allianz. Der Vertrag wurde im Jahr 2007 abgeschlossen und dokumentiert. Laut Allianz gilt das alte Versicherungsvertragsgesetz. Hier steht in den AVB eine Mindestvertragslaufzeit von 3 Jahren.
Jetzt habe ich den Allianz Vertrag gekündigt und eine neue PKV bei einer anderen Gesellschaftzum 01.01.2010 abgeschlossen.
Die Allianz weist aber die Kündigung zurück und ist der Meinung es gilt weiter das alte VVG mit den 3 Jahren Mindestlaufzeit.
Ich habe aber im Oktober 2008 einen Brief von der Allianz bekommen aufgrund dessen ich der Meinung bin, daß auch für meinen Vertrag das neue VVG gilt und hier steht in den AVB nur noch eine Mindestvertragslaufzeit von 2 Jahren.
Der genaue Text des Briefes lautet: In den Vergangenen Monaten wurden Gesetzesänderungen beschlossen, durch die in ihren Tarifen eine Überarbeitung der allgemeinen Versicherungsbedingungen( AVB) erforderlich wird. Der Änderungsbedarf ergibt sich in ihrem Vertrag durch das Versicherungsvertragsgesetz……
Damit sie die Änderungen ihrer AVB nachvollziehen können, erhalten sie eine Übersicht zu den wichtigsten Gesetzesänderungen und Gegenüberstellungen der alten und neuen AVB. Bitte nehmen sie diese Informationen zu ihren Vertragsunterlagen.

Jetzt kommen 10 Seien Gegenüberstellung. Auf der rechten Seite stehen Bisherige Fassung (Gültig für Tarife mit Vertrags-Änderungsbeginn bis Ende 2007) und auf der linken Seite steht Neue Fassung (Die Änderungen sind durch Fettdruck hervorgehoben)
Auf der linken Seite steht nun in der meiner Meinung nach entscheidenden Passage: Teil II (3) Der Vertrag wird pro Person und Tarif erstmals für 2 Versicherungsjahre abgeschlossen er verlängert sich stillschweigend um ein Jahr sofern er…. Die 2 Jahre sind dabei fett geschrieben.
Auf der rechten Seite steht der gleiche Wortlaut nur mit 3 Jahren und einer anderen Zahl. Teil II (2).

Nun zu meiner konkreten Fragestellung: Ich habe rechtzeitig 3 Monate vorher gekündigt. Die Allianz hat mir geschrieben, daß die Rechtsgrundlage meines Vertrages das alte VVG ist und die Kündigung unwirksam ist. Auf einen Widerspruch antworten sie seit einigen Wochen nicht. Im Moment habe ich also ab dem 01.01.2010 zwei Krankenversicherungen. Wie ist die Rechtslage? Habe ich irgendetwas übersehen oder kann ich ab Januar den Beitragseinzug von der Allianz widersprechen und warten bis sie den Vertrag auflösen. Andernfalls müsste ich jetzt die neue Krankenversicherung kündigen. Mein Verischerungsmakler meint ich bin im Recht weiß aber auch keine Lösung.

Danke für die Hilfe

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Seit dem 1.1.2009 gilt für alle Verträge, also für Altverträge und Neuverträge ( also Verträge ab dem 1.1.2008) das neue VVG nach dem ganz aktuellen Stand. Insoweit ist die Auskunft Ihres Versicherers nicht korrekt, dass auf Sie noch das alte VVG anwendbar ist.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen sehr interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:

http://www.aspect-online.de/artikel/neues-versicherungsvertragsgesetz-staerkt-verbraucherrechte/

Sie sollten also Ihren Versicherer noch einmal mit der aktuellen Rechtslage konfrontieren. Solcher dieser sich trotzdem querstellen, sollten Sie einen in Versicherungsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch ein angenehmes Dienstagnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Newerla,

das bedeutet wenn ich sie richtig verstehe das ich im Recht bin und die Kündigung wirksam ist, richtig?

Das heißt dann auch ich kann die Beiträge im Jannuar von der Allianz zurückbuchen, auch richtig ?

Danke noch mal für die Bestätigung.

Herzliche Grüße

Roland Felske

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

entschuldigen Sie bitte meine verspätete Rückantwort. Vielen Dank auf ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

sofern die Kündigung schriftlich erfolgt ist und der Versicherung nachweisbar zugegangen ist (hiervon gehe ich aus) haben Sie Recht und das Vertragsverhältnis wurde nicht nachts drei sondern bereits nach zwei Jahren beendet auf Grund des neuen VVG.

Entsprechend zu viel gezahlte Beträge, die Sie also für einen Zeitraum nach Wirksamwerden der Kündigung gezahlt haben, können Sie zwar rein rechtlich zurück buchen, da hierdurch jedoch Kosten entstehen auf Seiten der Versicherung sollten Sie die Versicherung dennoch mit der Rechtslage konfrontieren und dieser noch einmal unter Fristsetzung auffordern, Ihnen die zuviel gezahlten Beträge zurückzuerstatten.


Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag und alles Gute!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

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