Kategorie: Versicherungsrecht |
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Frage: KFZ-Versicherung |
| Gefragt am 12.04.2011 11:55 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Durch das Zuschicken der elektronischen Versicherungsbestätigung durch die Versicherung erhielten Sie vorläufigen Versicherungsschutz, sodass ein Vertrag damit bereits zustande gekommen ist. Grundsätzlich hatten Sie also für den gesamten Zeitraum einen Versicherungsschutz, wenn auch nur einen Vorläufigen. Die Versicherungszusage, wie sie in der vorläufigen Deckung gewährt wird, ist befristet bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherungsnehmer den Versicherungsschein zugeschickt bekommt. Die vorläufige Deckung kann der Versicherungsnehmer zwar verlieren, aber nur bei schwer wiegenden Verstößen gegen seine Pflichten, die aus dem Versicherungsvertrag entstehen. Diese Pflichten des Versicherungsnehmers sind den Vertragsbedingungen des jeweiligen Versicherungsunternehmens zu entnehmen, z.B. bei Nichtzahlung der Prämien. Erlischt die KFZ-Haftpflichtversicherung, muss das Versicherungsunternehmen dies allerdings der Zulassungsstelle melden. Sie sollten der Versicherung daher unter Angabe der Nummer der elektronischen Bestätigung mitteilen, dass zumindest vorläufiger Versicherungsschutz besteht, und die Versicherung zu einer Regulierung des Schadens auffordern. Zudem sollten Sie um eine Zusendung des Versicherungsscheines bitten. Abschließend möchte ich noch darauf hinwiesen, dass die Versicherung grundsätzlich verpflichtet ist, Ihnen Haftpflichtschutz zu gewähren (siehe § 5 PflVG), so dass die Versicherung Ihren Antrag ohne Vorliegen besonderer Gründe nicht einfach ablehnen darf. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage Rückantwort |
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