Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Verkehrsrecht

Frage: Zusammenstoß

Gefragt am 23.09.2009 13:34 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt ,

ich bin auf einem Firmengelände so 2 m Rückwärtsgefahren . Plötzlich stand da ein Staplerfahrer , der 5 sek vorher nicht da gestanden ist .
Dabei wurde mein hinterer Stoßfänger durchlöchert .
Am Stapler kein Schaden . Nach Zeugenaussagen von Personal der Firma sei der Stapler gestanden . Nun habe ich zusätzlich 80 Euro Strafe und 2 Punkte wegen Gefärdung bekommen .
Ich sei als Rückwärtsfahrer immer Schuld hieß es , und habe den Staplerfahrer erheblich gefährdet . Für mich ist der Staplerfahrer hinten zu nah aufgefahren und hat den Sicherheitsabstand missachtet .
Wie ist die Rechtslage bitte ?

mfG

Weitere Fragen zum Thema "Verkehrsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Verkehrsrecht!
Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass den Rückwärtsfahrer eine gesteigerte Aufermksamkeitspflicht trifft. Dies deshalb,weil von rückwärtsfahrenden Fahrzeugen eine erhöte Betriebsgefahr ausgeht.

Gegen den Bußgeldbescheid hätten Sie die Möglichkeit, den Einspruch einzulegen und ein gerichtliches Verfahren und damit verbunden die richterliche Klärung einzuholen. Hier würde dann gleich über die Punkte mitentschieden. Dies hängt allerdings davon ab, ob die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Frist beginnt mit Zustellung des Bescheides und beträgt zwei Wochen.

Dass es sich nicht um öffentlichen Verkehrsraum gehandelt hat, ist solange unerheblich, als der Verkehrsraum, in dem der Unfall stattgefunden hat, faktisch der Öffentlichkeit zugänglich ist.

Im Ergebnis haben Sie nur den Weg, über den Einspruch die Sache zur Entscheidung zu bringen. Ob Ihnen hier wegen des Rückwärtsfahrens und aufgrund anderer Tatbestände Bußgeld und Punkte verhängt werden durfen, würde dann anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles, soweit sich diese etwa durch Zeugenaussagen oder Unfallberichte herstellen lassen, gerichtlich entschieden.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Re: wenn ich nicht zahle und die Strafe nicht akzeptiere und eine richterliche
Entscheidung auf dem Einspruchsweg herausfordere , was kann mir dann
"blühen " ?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

es kann Ihnen durchaus passieren, dass die Entscheidung gegen Sie ausfällt. Das Verschlechterungsverbot gilt in OWi-Verfahren nicht, so dass der Richter auch eine höhere Geldbuße als 80,- Euro verhängen könnte. Wird der Bußgeldbescheid aufrechterhalten, so müssen Sie auch die weiteren Verfahrenskosten tragen.

Wird der Bußgeldbescheid durch das AG aufgehoben, so haben Sie keine Kosten zu tragen.

Im OWi-Verfahren hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Akteneinsicht, nur der Rechtsanwalt. Von daher würde es sich in Ihrem Falle und so Sie den Einspruch einlegen wollen empfehlen, einen Rechtsanwalt zu bestellen. Die Kosten würden Ihnen im Obsiegensfalle durch die Staatskasse ersetzt.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Weitere Fragen zum Thema "Verkehrsrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Verkehrsrecht!