Kategorie: Verkehrsrecht |
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Frage: Strafbefehl Fahren unter Alkohol |
| Gefragt am 11.08.2011 18:12 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Herr H., wurde unter Alkohol erwischt. |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Ein Führerscheinentzug und eine Sperre für die Wiedererteilung von 12 Monaten käme grundsätzlich nur bei einer Straftat im Sinne von § 316 StGB in Betracht. Dieses ist nach ihrer Schilderung leider der Fall,da hier unabhängig von der Promillekonzentration argumentiert werden kann, dass der Fahrer hier alkoholbedingt den Wildschaden verursacht hat ( so genannte relative Fahruntüchtigkeit). Die Frage ist in der Tat, ob die Dauer des Fahrverbotes reduziert werden kann. Dieses ist in Ausnahmefällen dann der Fall, wenn argumentiert werden kann, dass der Führerschein zwingend für die Ausübung des Berufs benötigt wird und ansonsten eine Existenzgefährdung droht (zum Beispiel bei einem Taxifahrer, Busfahrer etc.). In diesem Fall ist es im absoluten Ausnahmefall möglich eine Reduzierung beispielsweise gegen Erhöhung einer Geldstrafe zu erwirken. Im Ergebnis kann dem Unfallfahrer hier aber nur angeraten werden, schnellstmöglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht vor Ort mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen. Der Kollege sollte dann zunächst bei der zuständigen Behörde eine Akteneinsicht beantragen. Gegebenenfalls ließe sich ja sogar das Messergebnis anfechten. Dieses kommt in der Praxis ab und zu wieder vor. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 Tel. 140240 o. 140241
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