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Kategorie: Verkehrsrecht

Frage: Strafbefehl Fahren unter Alkohol

Gefragt am 11.08.2011 18:12 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Herr H., wurde unter Alkohol erwischt.
Er hatte ein Wildschaden mit einem Kaninchen kleiner Schaden an der Stoßstange, worauf er Geistesabwesend die Polizei gerufen hat um den Schaden über die Versicherung abzuwickeln.
Kann der Fahrerlaubniss entzug von 12 Monate verringert werden ?
Man könnte Herrn H. doch zugute anrechen, das er sich selbst angezeigt hätte.
Welcher normale Mensch würde da die Polizei rufen.
Das Herr H. den Führerschein für den Arbeitsweg nutzen kann durch freikaufen geht nicht ?

MFG

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Ein Führerscheinentzug und eine Sperre für die Wiedererteilung von 12 Monaten käme grundsätzlich nur bei einer Straftat im Sinne von § 316 StGB in Betracht.

Dieses ist nach ihrer Schilderung leider der Fall,da hier unabhängig von der Promillekonzentration argumentiert werden kann, dass der Fahrer hier alkoholbedingt den Wildschaden verursacht hat ( so genannte relative Fahruntüchtigkeit).

Die Frage ist in der Tat, ob die Dauer des Fahrverbotes reduziert werden kann.

Dieses ist in Ausnahmefällen dann der Fall, wenn argumentiert werden kann, dass der Führerschein zwingend für die Ausübung des Berufs benötigt wird und ansonsten eine Existenzgefährdung droht (zum Beispiel bei einem Taxifahrer, Busfahrer etc.).

In diesem Fall ist es im absoluten Ausnahmefall möglich eine Reduzierung beispielsweise gegen Erhöhung einer Geldstrafe zu erwirken.

Im Ergebnis kann dem Unfallfahrer hier aber nur angeraten werden, schnellstmöglich einen Fachanwalt für Verkehrsrecht vor Ort mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen.

Der Kollege sollte dann zunächst bei der zuständigen Behörde eine Akteneinsicht beantragen. Gegebenenfalls ließe sich ja sogar das Messergebnis anfechten. Dieses kommt in der Praxis ab und zu wieder vor.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241

Nachfrage
Danke für Ihre Antwort,
haben Sie den Strafbefehl als PDF im Anhang gelesen.
Habe 3 Seiten als PDF im Anhnag gelegt.
Herr H. ist vom beruf Maler.
Wieviel % würden Sie vor Gericht als Positiv ausgang angeben?

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Ja, ich habe die Datei, insbesondere den Strafbefehl gelesen.

Meiner Einschätzung nach handelt es sich hier um einen üblichen Strafrahmen in diesem Fall,die Geldstrafe ist meines Erachtens sogar noch leicht unterdurchschnittlich, was voraussichtlich auf das Geständnis zurückzuführen sein wird.

Ein Geständnis wirkt nämlich grundsätzlich strafmildernd.

Ihnen ging es ja in erster Linie aber um die Frage nach der Verkürzung der Fahrerlaubnisentziehung.

Um hier eine abschließende Prognose zu den Erfolgsaussichten geben zu können, müsste eine Akteneinsicht vorgenommen werden,um herauszufinden, wie hoch der Promillegehalt gewesen ist, weil dieses auch eine erhebliche Rolle spielt.

Weiterhin ist auch wichtig ob die Person (gegebenenfalls einschlägige) vorbestraft ist.

Auch ohne diese Informationen zu haben kann ich Ihnen leider mitteilen,dass die Erfolgsaussichten stark unterdurchschnittlich sind meiner Erfahrung nach.

Sollte aber letztendlich die Arbeitsstelle von den Führerschein abhängen, sollte die betreffende Person noch heute einen Fachanwalt für Verkehrssektor beauftragen.


Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und alles Gute!


Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241

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