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Kategorie: Verkehrsrecht

Frage: Reparaturkostenübernahmeerklärung

Gefragt am 21.10.2010 19:58 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Guten Abend,

mir ist vor einigen Wochen Jemand hinten ins Auto gefahren. Die gegnerische Versicherung wird den Schaden übernehmen. Ich habe bei meinem Autohaus eine Reparaturkostenübernahmeerklärung unterschrieben, in der ich meine Reparaturkostenansprüche an das Autohaus abgetreten habe. Ich habe aber noch keinen Reparaturauftrag erteilt und das Fahrzeug ist noch nicht repariert. Jetzt möchte ich das Auto gerne in einer anderen Werkstatt reparieren lassen. Auch möchte ich nach Gutachten abrechen.
Kann ich von der Reparaturkostenübernahmeerklärung zurücktreten und eine andere Werkstatt mit der Reparatur beauftragen?

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ja, Sie können von dieser Erklärung Abstand nehmen. Sie haben sich mit dieser Erklärung nicht verpflichtet, dass das Autohaus Ihr Fahrzeug auch zwingend reparieren muss.

Vielmehr ist Inhalt dieser Erklärung, dass das Autohaus im Falle des Reparaturauftrages die Kosten direkt mit der gegnerischen Versicherung abrechnen soll.

Weitergehende Verpflichtungen ergeben sich aus der Erklärung nicht.

Daher reicht es aus, wenn Sie dem Autohaus mitteilen, dass kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit besteht und Sie das Fahrzeug anderweitig reparieren lassen.

Dann können Sie eine andere Werkstatt beauftragen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Brändströmstraße 10
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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