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Haftpflichtschaden, höhere Gewalt

Gefragt am 27.11.2009
13:10 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4972

 

Guten Tag,

vor ca. 3 Wochen befuhren wir die Autobahn. Ein vorausfahrendes Fahrzeug wirbelte ein Bauteil o.ä. von (der Straße?) auf, welches in mein Fahrzeug schlug und Motorhaube, Scheinwerfer und Windschutzscheibe beschädigte. Der Verursacher bestätigte mir auf dem nächsten Rastplatz schriftlich den Unfallhergang. Der Schaden beläuft sich laut Kostenvoranschlag auf ca. 1.000,00 EUR. Nach zwei Telefonaten mit der Versicherung des Verursachers stellt sich wohl heraus, dass diese den Schaden nicht regulieren werden. Sie beschreiben den Unfall/Schaden als "unabwendbares Ereignis" und schließen eine Haftung ihres Versicherungsnehmers aus. Mich würde interessieren, ob dies so rechtens ist und wie der weitere Werdegang aussehen könnte.

Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.

Mit freundlichen Grüßen

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.11.2009
13:10 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 27.11.2009
13:19 Uhr

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Beantwortet am 27.11.2009 13:19 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4972

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Verkehrsrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn die Versicherung hier die Haftung abgelehnt hat, weil ein sogenanntes „unabwendbares Ereignis“ vorliegt, kann dies nicht nachvollzogen werden. Diese Begrifflichkeit wurde bereits vor mehren Jahren aus dem Gesetz gestrichen und durch die „höhere Gewalt“ ersetzt.

Grundsätzlich kann sich die Versicherung aber auf höhere Gewalt berufen und die Haftung ausschließen.

Höhere Gewalt bzw. früher ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn ein Verkehrsunfall durch ein Ereignis verursacht wurde, das trotz Anwendung äußerster, nach den Umständen gebotener Sorgfalt des Kfz-Halters und -Fahrers nicht zu vermeiden war. In diesen Fällen besteht keine Haftung und damit keine Schadenersatzpflicht des Kfz-Halters und -Fahrers gegenüber den bei dem Verkehrsunfall Geschädigten ...



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